Als let­ztes Bun­des­land hat Bay­ern nun die (geset­zlich nie vorgeschriebene) postal­is­che Erin­nerung der Steuerpflichti­gen an die vierteljährlichen Steuer­vo­rauszahlun­gen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) eingestellt. Für die Gewerbesteuer­vo­rauszahlun­gen gel­ten abwe­ichend der 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.

Die Steuerpflichti­gen müssen hier­an nun selb­st denken. In bei­den Fällen gilt eine dre­itägige Zahlungss­chon­frist ab Fäl­ligkeit. Alter­na­tiv­en sind die Ein­rich­tung eines SEPA-Lastschrift­man­dats oder eines (ggf. befris­teten) Dauer­auf­trags.

Wer die Über­weisung sein­er Vorauszahlung ver­passt, muss Säum­niszuschläge zahlen. Diese betra­gen 1 % des auf 50 € abgerun­de­ten Vorauszahlungs­be­trags für jeden ange­fan­genen Monat.