In der Novem­ber­aus­gabe 2025 war hier über den Inhalt und die Auswirkun­gen der bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzuset­zen­den Europäis­chen Ent­gelt­trans­paren­zrichtlin­ie berichtet wor­den. Auswirkun­gen hat dies ins­beson­dere auf die Arbeitsweise von Per­son­al­abteilun­gen in Unternehmen. Durch die Umset­zung der Richtlin­ie sollen geschlechtsspez­i­fis­che Ent­gel­tun­ter­schiede reduziert und das Ziel, gle­ichen Lohn für gle­iche bzw. gle­ich­w­er­tige Arbeit zu gewährleis­ten, ver­fol­gt wer­den.

Bis­lang wurde kein Ref­er­ente­nen­twurf veröf­fentlicht. Eine Expertenkom­mis­sion hat­te im Okto­ber 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschla­gen, die Europäis­che Ent­gelt­trans­paren­zrichtlin­ie in das bere­its beste­hende nationale Ent­gelt­trans­paren­zge­setz zu inte­gri­eren. Dabei hat die Kom­mis­sion emp­fohlen, den Auskun­ft­sanspruch der Beschäftigten über ihre indi­vidu­elle Vergü­tung sowie über die durch­schnit­tlichen Ent­gelte ver­gle­ich­bar­er Arbeit­nehmer­grup­pen, aufgeschlüs­selt nach Geschlecht, umzuset­zen.

Weit­er­hin sollen bere­its im Bewer­bung­sprozess Gehaltss­pan­nen und tar­i­fliche Regelun­gen klar benan­nt wer­den. Fra­gen zum bish­eri­gen Gehalt sollen im Bewer­bung­sprozess unter­sagt sein. Die Expertenkom­mis­sion emp­fiehlt klare Vor­gaben für die Bericht­spflicht­en und beglei­t­ende Unter­stützung, um die Umset­zung prak­tik­a­bel zu gestal­ten.

Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umset­zung der EU-Richtlin­ie gibt, kön­nen im öffentlichen Bere­ich Beschäftigte ihre Rechte unmit­tel­bar hier­aus her­leit­en. In pri­vat­en Unternehmen kön­nen sie sich zwar nicht direkt auf die Regelun­gen der europäis­chen Ent­gelt­trans­paren­zrichtlin­ie berufen, allerd­ings beste­ht ein Anspruch auf richtlin­ienkon­forme Ausle­gung der EU-Richtlin­ie gegenüber Arbeit­ge­bern und Gericht­en.

Auf der Home­page der Antidiskri­m­inierungsstelle gibt es einen Leit­faden zur Ent­gelt­gle­ich­heit sowie sämtlich­er Prüfin­stru­mente (www.antidiskriminierungsstelle.de – Über Diskri­m­inierung – Lebens­bere­iche – Arbeit­sleben – EG-Check).

Wichtig: Da das Geset­zge­bungsver­fahren üblicher­weise einige Monate in Anspruch nimmt, soll­ten Arbeit­ge­ber zumin­d­est mit ein­er umset­zungs­freien Über­gangszeit rech­nen und sich unverzüglich auf eine Anpas­sung an die EU-Richtlin­ie vor­bere­it­en sowie die Prozesse inner­halb des Unternehmens richtlin­ienkon­form gestal­ten.