Bun­destag und Bun­desrat haben Ende März 2026 das Altersvor­sorg­ere­for­mge­setz ver­ab­schiedet bzw. diesem zuges­timmt. Ab 1.1.2027 soll die pri­vate Altersvor­sorg­ere­form in Kraft treten. Diese löst die sog. Riester-Vor­sorge ab. Beste­hende Verträge kön­nen weit­er bespart und Zula­gen in Anspruch genom­men wer­den. Neuab­schlüsse wird es nicht mehr geben, eine automa­tis­che Kündi­gung oder Umwand­lung eben­falls nicht. Ein frei­williger Wech­sel ist möglich.

Das grund­sät­zliche Sys­tem der steuer­lichen Förderung über Zula­gen sowie des Son­der­aus­gaben­abzugs der Spar­beiträge bis zu bes­timmten Beträ­gen wird erhal­ten bleiben. Die Besteuerung erfol­gt nachge­lagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenal­ter die Einkün­fte oft geringer und dann auch mut­maßlich die Steuer­sätze niedriger sind.

Die zusät­zliche pri­vate Altersvor­sorge soll über ein Altersvor­sorgede­pot erfol­gen und richtet sich gezielt auch an Men­schen mit kein­er bzw. wenig Kap­i­tal­mark­ter­fahrung. Es beste­ht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Ren­diten erzie­len zu kön­nen, die so auch weniger erfahre­nen Bevölkerung­steilen zugänglich wer­den. Es gibt aber weit­er­hin die Möglichkeit, Garantiepro­duk­te zu erwer­ben. Anbi­eten wer­den die Pro­duk­te mit max. 1 % Ver­wal­tungskoste­nauf­schlag der pri­vate Banken- und Finanz­markt und ggf. ein neu aufzule­gen­der Staats­fonds.

Altersvor­sorge­beiträge sollen bis zu einem Ein­zahlungs­be­trag in Höhe von 1.800 € jährlich förder­fähig sein. Die Grund­förderung beträgt dann bis zu ein­er Höhe von 360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weit­ere jährliche Spar­beiträge pro Beitrags­jahr ober­halb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grund­förderung 25 %, also max­i­mal 360 €. Ins­ge­samt kann somit eine jährliche staatliche Förderung als Grundzu­lage bis zu 540 € pro Beitrags­jahr erfol­gen. Max­i­mal kön­nen 6.840 € jährlich eingezahlt wer­den.

Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, kön­nen eine Kinderzu­lage auf einen Spar­beitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhal­ten, also zusät­zlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Leben­s­jahr mit der Ein­zahlung begin­nt, erhält eine zusät­zliche   staatliche Zulage von 200 €.

Es wird flex­i­blere Möglichkeit­en der Auszahlung geben, vom Renten­plan bis zu einem Auszahlungs­plan, der bis min­destens zum 85. Leben­s­jahr kalkuliert sein muss. Ein Wech­sel zwis­chen den unter­schiedlichen Auszahlungsmod­ellen soll möglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwis­chen dem 65. und 70. Leben­s­jahr begin­nen.

In den Kreis der unmit­tel­bar Berechtigten wer­den nun auch Selb­st­ständi­ge und Pflicht­mit­glieder von beruf­sständis­chen Ver­sorgung­sein­rich­tun­gen im Angestell­tenver­hält­nis ein­be­zo­gen. Mini­job­ber, die sich von der Renten­ver­sicherung haben befreien lassen, sind aus­geschlossen, eben­so Haus­män­ner und Haus­frauen. Sie kön­nen aber als mit­tel­bar Begün­stigte Zula­gen erhal­ten, wenn sie mit ein­er unmit­tel­bar begün­stigten Per­son ver­heiratet sind oder sich in ein­er einge­tra­ge­nen Lebenspart­ner­schaft befind­en.