Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zur Zuläs­sigkeit der rück­wirk­enden Anwen­dung ein­er geset­zlichen Neuregelung als ver­fas­sungsrechtlich zuläs­sig ange­se­hen, auch für Schenkun­gen, die vor der Verkün­dung des Geset­zes erfol­gt sind.

Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an ein­er Kom­man­dit­ge­sellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeit­punkt galt for­mal noch das alte Erb­schaft­s­teuer­recht, welch­es das Bun­desver­fas­sungs­gericht (BVer­fG) für ver­fas­sungswidrig erk­lärt und eine Über­gangs­frist eingeräumt hat­te, damit der Geset­zge­ber eine neue, recht­mäßige geset­zliche Regelung schaf­fen kon­nte. Kurz nach der schenkweisen Über­tra­gung ver­ab­schiedete der Geset­zge­ber ein neues Erb­schaft­s­teuer­recht rück­wirk­end auf den 1.7.2016. Das Finan­zamt wen­dete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Ver­ab­schiedung des neuen Erb­schaft­s­teuer­rechts, gel­tende neue Recht an. Der Bun­desrat hat­te im Geset­zge­bungsver­fahren den Ver­mit­tlungsauss­chuss angerufen, weswe­gen sich die Ver­ab­schiedung sowie das Inkraft­treten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie gün­stigere Recht anwen­den. Sie ver­trat die Auf­fas­sung, dass eine rück­wirk­ende Anwen­dung der neuen Vorschriften ver­fas­sungswidrig sei, da im Hin­blick auf die alte Regelung Ver­trauenss­chutz beste­he.

Der BFH wies die Revi­sion zurück und ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Rück­wirkung hier zuläs­sig sei, weil kein schutzwürdi­ges Ver­trauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirk­te auf einen bere­its abgeschlosse­nen Sachver­halt zurück. Bere­its mit dem Beschluss des Bun­destages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVer­fG dies aufgegeben habe. Hier­an ändert es auch nichts, dass der Bun­desrat den Ver­mit­tlungsauss­chuss angerufen hat.

Steuerpflichtige kön­nen daher nach einem entsprechen­den Urteil des BVer­fG und einem weit fort­geschrit­te­nen Geset­zge­bungsver­fahren nicht mehr darauf ver­trauen, dass das zu ihren Gun­sten noch nicht geän­derte alte Recht angewen­det wird.

Dies ist genau deshalb von Inter­esse, weil aktuell wieder eine Entschei­dung des BVer­fG zum aktuellen Erb­schaft­s­teuerge­setz erwartet wird. Sofern das Gericht bes­timmte Regelun­gen erneut für ver­fas­sungswidrig erk­lärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Geset­zge­ber bere­its dabei ist, die geforderten Änderun­gen geset­zlich umzuset­zen.

Betrof­fene soll­ten sich steuer­lich berat­en lassen, um zu klären, ob und in welchem Umfang sie hier­von betrof­fen sein kön­nten.