In einem vom Ober­lan­des­gericht Frank­furt a. M. (OLG) entsch­iede­nen Fall strit­ten sich die Parteien um Schadenser­satzansprüche im Zusam­men­hang mit einem Verkehrsun­fall. Ein Mann war mit einem Pkw in südlich­er Fahrtrich­tung unter­wegs. Im Kreuzungs­bere­ich ord­nete er sich auf der Linksab­biegerspur hin­ter vier weit­eren Fahrzeu­gen ein. Nach­dem der Linksab­biegerpfeil auf Grün umgeschal­tet hat­te, fuhr er als fün­ftes und let­ztes Fahrzeug in die Abzwei­gung ein. Zur sel­ben Zeit näherte sich aus der ent­ge­genge­set­zten Fahrtrich­tung ein Lin­ien­bus, der die Kreuzung ger­adeaus passieren wollte. Dabei kam es zur Kol­li­sion mit dem abbiegen­den Pkw. Die Beweisauf­nahme hat­te ergeben, dass für keinen der Beteiligten der Unfall ein unab­wend­bares Ereig­nis war.

Zulas­ten des Bus­fahrers ging die Tat­sache, dass die Ampel für den Bus unmit­tel­bar vor der Kol­li­sion seit mehr als 22 Sek. rot zeigte und er mit leicht über­höhter Geschwindigkeit fuhr. Zulas­ten des Pkw-Fahrers ging, dass er sich ungewöhn­lich lange im Kreuzungs­bere­ich aufge­hal­ten hat­te und unter Nutzung der Linksab­biege­spur ein Wen­de­manöver beab­sichtigte. Dadurch habe er sich infolge der gerin­geren Geschwindigkeit länger (9 Sek.) als üblich (4–4,5 Sek.) im Kreuzungs­bere­ich aufge­hal­ten. Die Kol­li­sion mit dem für ihn sicht­baren Bus hätte er bei rechtzeit­iger Brem­sung ver­mei­den kön­nen.

Eine Haf­tungsverteilung von 4/5 zulas­ten des Bus­fahrers und 1/5 zulas­ten des Pkw-Fahrers war hier angemessen, entsch­ieden die Richter des OLG.