Im Erb­schein­ver­fahren wird die Gültigkeit des Tes­ta­ments von Amts wegen geprüft. Soll ein Erb­schein erteilt wer­den, muss nicht nur der erbrechtliche Charak­ter der Erk­lärung fest­ste­hen, son­dern auch deren Echtheit und Eigen­händigkeit. Fehlt insofern die Überzeu­gung des Gerichts, geht dies zulas­ten desjeni­gen, der Rechte aus der Urkunde her­leit­en will. Im Zweifels­fall ist von Amts wegen ein schriftver­gle­ichen­des Gutacht­en einzu­holen.

Da eine absolute Gewis­sheit der Echtheit eines Tes­ta­ments im natur­wis­senschaftlichen Sinne fast nie zu erre­ichen und die the­o­retis­che Möglichkeit des Gegen­teils der Tat­sache, die fest­gestellt wer­den soll, kaum auszuschließen ist, genügt für die richter­liche Überzeu­gung ein für das prak­tis­che Leben brauch­bar­er Grad von Gewis­sheit, der vernün­ftige Zweifel auss­chließt. Es reicht aus, wenn das Gericht keine „vernün­fti­gen Zweifel“ an der Echtheit des Tes­ta­ments hat, auch wenn ein Sachver­ständi­ger in seinem wis­senschaftlich begrün­de­ten Gutacht­en im Hin­blick auf die objek­tiv­en Befundlück­en nur von ein­er weit über­wiegen­den, ein­fachen oder hohen Wahrschein­lichkeit der Urhe­ber­schaft des Erblassers aus­ge­gan­gen ist.