Nach der Grund­bu­chord­nung (GBO) ist jedem die Ein­sicht in das Grund­buch ges­tat­tet, der ein berechtigtes Inter­esse dar­legt.

Im Jan­u­ar 2026 bat ein Mann das Grund­buchamt um Mit­teilung der Eigen­tümerkon­tak­t­dat­en zu einem durch Adresse beze­ich­neten Haus mit der Begrün­dung, er hätte Inter­esse, das Haus zu kaufen. Das Amt teilte ihm jedoch mit, dass ein bloßes Kaufin­ter­esse kein berechtigtes Inter­esse im Sinne der GBO ist, und lehnte die Her­aus­gabe der Dat­en ab.

Das Ober­lan­des­gericht München kam zu der Entschei­dung, dass das Amt die Her­aus­gabe der Dat­en zu Recht ablehnte. Das Gericht führte aus, dass für Kaufin­ter­essen­ten ein berechtigtes Inter­esse im Sinne der GBO allen­falls nach Ein­tritt in Kaufver­hand­lun­gen mit dem Eigen­tümer beste­ht. Die Grund­buchein­sicht darf dage­gen nicht dazu miss­braucht wer­den, den Namen des Eigen­tümers zu erforschen.

Ein berechtigtes Inter­esse an der Grund­buchein­sicht beste­ht daher nicht für einen Kaufin­ter­essen­ten oder Nach­barn, der den Namen des Grund­stück­seigen­tümers in Erfahrung brin­gen möchte, um mit diesem wegen eines möglichen Verkaufs des Grund­stücks Kon­takt aufzunehmen.