Ein Ver­mi­eter, der bei einem langfristi­gen Mietver­trag eine unberechtigte Kündi­gung wegen eines behaupteten Schrift­for­m­man­gels ausspricht, kann sich schadenser­satzpflichtig machen, wenn der Mieter infolge der Kündi­gung das Mieto­b­jekt räumt und zurück­gibt.

Im entsch­iede­nen Fall hat­te zwar der Ver­mi­eter zwei Großkan­zleien im Rah­men ein­er Due-Dili­gence-Prü­fung beim Erwerb des Anwe­sens eingeschal­tet, die die Kündi­gung im Rah­men ein­er Plau­si­bil­ität­sprü­fung als erfol­gver­sprechend bew­erteten. Dies ließ das Ver­schulden des Ver­mi­eters jedoch nicht ent­fall­en.

Dem Mieter fällt bei ein­er Kündi­gung des Ver­mi­eters regelmäßig kein Mitver­schulden zur Last, auch wenn er das Mieto­b­jekt frei­willig räumt. Ein Mitver­schulden kommt nur in Betra­cht, wenn der Mieter die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, etwa wenn die Unwirk­samkeit der Kündi­gung für ihn ein­deutig erkennbar ist und nicht lediglich formelle, beheb­bare Män­gel vor­liegen. Je gewichtiger die vom Ver­mi­eter ange­führten Kündi­gungs­gründe erscheinen, desto weniger ist es dem Mieter zuzu­muten, sich auf eine Auseinan­der­set­zung einzu­lassen oder einen Rechtsstre­it zu riskieren.