Ein Unter­halt­srück­griff durch den Sozial­hil­feträger auf ein erwach­senes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leis­tun­gen erhal­ten, ist beschränkt. So geht ein möglich­er Unter­halt­sanspruch der Eltern gegen ihre erwach­se­nen Kinder erst dann auf den Sozial­hil­feträger über, wenn das Einkom­men des Kindes einen Jahres­be­trag von 100.000 € über­steigt. Dabei wird geset­zlich ver­mutet, dass diese Einkom­mensgren­ze nicht über­schrit­ten wird. Erst wenn hin­re­ichende Anhalt­spunk­te für ein Über­schre­it­en dieser Gren­ze vor­liegen, darf der Sozial­hil­feträger weit­ere Ermit­tlun­gen aufnehmen.

Wann Anhalt­spunk­te „hin­re­ichend“ für die Annahme sind, dass unter­halt­spflichtige Kinder über ein Einkom­men von über 100.000 € im Jahr ver­fü­gen, ist anhand all­ge­mein­er Erfahrungswerte zu beurteilen, z. B. aus Recherchen in öffentlich zugänglichen Infor­ma­tion­squellen. In dem vom Lan­dessozial­gericht Bay­ern entsch­iede­nen Fall hat­te der Sozial­hil­feträger die Angaben des Sta­tis­tis­chen Bun­de­samtes zur all­ge­meinen Einkom­mensen­twick­lung genutzt.