Der Europäis­che Gericht­shof (EuGH) stellte klar, dass einem Mitar­beit­er, der für einen kirch­lichen Arbeit­ge­ber arbeit­et, nicht zwangsläu­fig wegen eines Kirchenaus­tritts gekündigt wer­den kann.

Im konkreten Fall ging es um eine pri­vate Organ­i­sa­tion, deren Selb­stver­ständ­nis auf religiösen Grund­sätzen beruht. Sie ver­langte von einem Mitar­beit­er, der Mit­glied ein­er bes­timmten Kirche war, während des laufend­en Arbeitsver­hält­niss­es nicht aus dieser Kirche auszutreten, anson­sten dro­hte die Kündi­gung. Die Organ­i­sa­tion beschäftigte jedoch andere Per­so­n­en, die die gle­ichen Auf­gaben wie der betr­e­f­fende Mitar­beit­er wahrnehmen, ohne von ihnen zu ver­lan­gen, dass sie Mit­glieder dieser Kirche sind.

Der EuGH stellte klar, dass eine solche Verpflich­tung mit dem Union­srecht unvere­in­bar ist, wenn sie nicht gerecht­fer­tigt wer­den kann. Maßge­blich ist, ob die religiöse Zuge­hörigkeit für die konkrete Tätigkeit eine wesentliche, recht­mäßige und gerecht­fer­tigte beru­fliche Anforderung darstellt. Ob diese Voraus­set­zun­gen im konkreten Fall erfüllt sind, hat nun das Bun­de­sar­beits­gericht zu prüfen, das dem EuGH die Frage vorgelegt hat­te.