Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat entsch­ieden, dass eine vari­able, zielab­hängige Vergü­tung während der Elternzeit anteilig gekürzt wer­den darf. Selb­st dann, wenn die zugrunde liegende Betrieb­svere­in­barung keine aus­drück­liche Kürzungsregelung enthält.

Im Stre­it­fall hat­te ein Arbeit­nehmer seine Ziele im Jahr 2022 deut­lich über­erfüllt, befand sich jedoch an 62 Tagen in Elternzeit. Der Arbeit­ge­ber kürzte die vari­able Vergü­tung entsprechend. Zu Unrecht, meinte der Arbeit­nehmer, da sich die vari­able Vergü­tung auss­chließlich nach den quan­ti­ta­tiv bemesse­nen Erfol­gen im Jahresver­lauf richtet.

Das BAG stellte jedoch klar. Auch eine vari­able Vergü­tung ist regelmäßig arbeit­sleis­tungs­be­zo­genes Ent­gelt und unter­liegt damit dem Grund­satz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Da während der Elternzeit das Arbeitsver­hält­nis ruht, beste­ht keine Verpflich­tung zur Arbeit­sleis­tung und somit auch kein Vergü­tungsanspruch.

Dass in dem entsch­iede­nen Fall die aktuelle Betrieb­svere­in­barung keine Kürzungsregelung enthält, ändert daran nichts. Eine solche wäre nur erforder­lich gewe­sen, wenn aus­drück­lich eine Aus­nahme vom geset­zlichen Grund­satz gewollt gewe­sen wäre.