Das Ober­lan­des­gericht Hamm (OLG) hat­te sich mit der Frage zu befassen, ob Flugge­sellschaften für üblich­es Handgepäck zusät­zliche Gebühren ver­lan­gen dür­fen. In dem vom OLG entsch­iede­nen Fall ging es um die Prax­is ein­er Air­line, im Basis­tarif lediglich ein sehr kleines Handgepäck­stück (hier: 40 x 30 x 20 cm) kosten­frei zuzu­lassen. Für größeres oder zusät­zlich­es Handgepäck – etwa einen üblichen Kabi­nenkof­fer – mussten Flug­gäste einen Auf­preis zahlen.

Nach Auf­fas­sung des Gerichts ver­stößt eine solche Prax­is gegen europäis­ches Recht. Angemessenes Handgepäck ist kein optionaler Zusatz, son­dern ein unverzicht­bar­er Bestandteil der Beförderung. Solange Gewicht und Größe in einem vernün­fti­gen Rah­men bleiben und Sicher­heitsvor­gaben einge­hal­ten wer­den, darf hier­für kein geson­dertes Ent­gelt ver­langt wer­den. Die Beschränkung auf ein einziges, sehr kleines Gepäck­stück ohne Auf­preis ist daher unzuläs­sig. Flugge­sellschaften sind verpflichtet, zumin­d­est ein angemessenes Handgepäck­stück im Tick­et­preis zu inkludieren.

Hin­weis: Die Air­line hat gegen das Urteil Ein­spruch ein­gelegt.