Das Ober­lan­des­gericht Frank­furt a. M. (OLG) hat­te zu entschei­den, ob eine per E‑Mail gestellte Zim­mer­an­frage mit anschließen­der Reservierungs­bestä­ti­gung bere­its eine verbindliche Buchung darstellt.

In dem entsch­iede­nen Fall erhielt ein Hotel per E‑Mail von einem Unternehmen mit dem Betr­e­ff „Zim­mer­an­frage“ eine Anfrage über die Reservierung mehrerer Zim­mer für zwei Zeiträume. Das Hotel bestätigte die Buchung, gab dabei jedoch verse­hentlich abwe­ichende Dat­en an und kor­rigierte diesen Fehler kurz darauf per weit­er­er E‑Mail. Gle­ichzeit­ig wurde um Über­mit­tlung ein­er Gästeliste gebeten, worauf keine Reak­tion erfol­gte. Nach Ablauf der ange­fragten Zeiträume stellte das Hotel 90 % der Gesamtkosten in Rech­nung.

Nach der Entschei­dung des OLG war jedoch kein Beherber­gungsver­trag zus­tande gekom­men. Die mit „Zim­mer­an­frage“ über­schriebene E‑Mail stellte kein rechtsverbindlich­es Ange­bot zum Abschluss eines Beherber­gungsver­trags dar. Eine verbindliche Erk­lärung liegt nur dann vor, wenn der Zim­mer­preis dem Anfra­gen­den bere­its bekan­nt ist oder in der Anfrage aus­drück­lich genan­nt wird. Fehlt es hier­an, ist eine solche Anfrage lediglich als unverbindliche Bitte zu ver­ste­hen, die ange­fragten Zim­mer vor­läu­fig freizuhal­ten und dem Anfra­gen­den bei Fest­ste­hen des Preis­es eine vor­rangige Buchungsmöglichkeit einzuräu­men.