Für alle Online-Verträge über Waren, Dien­stleis­tun­gen und Finanzpro­duk­te, die über eine Online-Benutze­r­ober­fläche geschlossen wer­den, wird zum 19.6.2026 ein Wider­rufs-But­ton verpflich­t­end. Ziel ist es, Ver­brauch­ern die Möglichkeit zu geben, online geschlossene Verträge eben­so ein­fach zu wider­rufen, wie sie abgeschlossen wur­den.

Die Aus­gestal­tung erfol­gt in 2 Stufen. Zunächst gibt der Ver­brauch­er Ver­trags­dat­en ein, anschließend bestätigt er den Wider­ruf über eine geson­derte Schalt­fläche. Zuläs­sig sind nur wenige Pflich­tangaben, etwa Name, Ver­tragszuord­nung und Kon­tak­t­dat­en für die Ein­gangs­bestä­ti­gung. Weit­ere Abfra­gen, ins­beson­dere zum Wider­ruf­s­grund, sind unzuläs­sig.

Nach Abgabe des Wider­rufs muss der Unternehmer unverzüglich eine Ein­gangs­bestä­ti­gung auf einem dauer­haften Daten­träger (z. B. E‑Mail) über­mit­teln. Diese dient lediglich dem Nach­weis des Zugangs, nicht der rechtlichen Wirk­samkeit.

Der Geset­zge­ber schreibt hierzu u. a. vor: „Die Wider­rufs­funk­tion muss gut les­bar mit ‚Ver­trag wider­rufen‘ oder ein­er anderen gle­ichbe­deu­ten­den ein­deuti­gen For­mulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Wider­rufs­frist auf der Online-Benutze­r­ober­fläche ständig ver­füg­bar, her­vorge­hoben platziert und für den Ver­brauch­er leicht zugänglich sein.“