Der Europäis­che Gericht­shof (EuGH) hat­te jüngst anhand der Europäis­chen Arbeit­szeitrichtlin­ie für Arbeit­nehmer ohne fes­ten Arbeit­sort darüber zu entschei­den, wann Fahrtzeit­en als Arbeit­szeit­en gel­ten. Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat­te sich hier­mit bei Ser­vicetech­nikern bere­its im Jahr 2020 befasst. Die Frage hat auch vor allem Bedeu­tung für Baustellen- und Außen­di­en­st­mi­tar­beit­er.

Im Aus­gangs­fall hat­te ein spanis­ches Unternehmen die Mitar­beit­er zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu ein­er fes­ten Uhrzeit zusam­men in einem Fir­men­fahrzeug zu den monatlich vom Arbeit­ge­ber fest­gelegten Ein­satzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitar­beit­er ges­teuert und hier­mit auch das benötigte Mate­r­i­al trans­portiert. Der Arbeit­ge­ber erkan­nte zwar die Hin­fahrt als Arbeit­szeit an, nicht aber die Rück­fahrt, auf der die Arbeit­nehmer am Tre­ff­punkt abge­set­zt wur­den und eigen­ständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeit­szeitrichtlin­ie ken­nt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwis­chen­form.

Da die Arbeit­nehmer während der Fahrten keine Arbeit­en erledi­gen, keine freie Ver­fü­gung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrt­modal­itäten vom Arbeit­ge­ber fest­gelegt wer­den, zählen nach dem Urteil des EuGH bei­de Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mit­fahrer zur Arbeit­szeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organ­i­sa­tion­s­grad des Arbeit­ge­bers ab und nicht, wie bis­lang das BAG, auf den Belas­tungs­grad, z. B. im Ver­gle­ich Fahrer und Beifahrer.

Dies hat Auswirkun­gen auf das Arbeit­szeitrecht. Fahrzeit­en sind bei der täglichen Höch­star­beit­szeit, Ruhezeit­en, Arbeitss­chutz und der Arbeit­szeit­er­fas­sung zu berück­sichti­gen. Die Vergü­tung der Fahrtzeit­en durch den Arbeit­ge­ber ist im jew­eili­gen nationalen Recht geregelt, in Deutsch­land im Arbeits‑, Ver­trags- und Tar­ifrecht. Nach bish­eriger Recht­sprechung des BAG entste­ht eine Vergü­tungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dien­stzeit stat­tfind­et, auf Anweisung des Arbeit­ge­bers oder in seinem Inter­esse erfol­gt. Eine beson­dere Vergü­tungsvere­in­barung kann getrof­fen wer­den.