Am Jahre­san­fang wird auf dem Ver­rech­nungskon­to von Invest­ment­fonds die Vor­ab­pauschale in Abzug gebracht, es sei denn, es liegt ein Freis­tel­lungsauf­trag in aus­re­ichen­der Höhe vor.

Die Vor­ab­pauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträ­gen aus Invest­ment­fonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Auss­chüt­tun­gen an die Anleger aus­gezahlt wer­den. Um eine zeit­na­he Besteuerung dieser the­o­retis­chen Erträge zu gewährleis­ten, erhebt das Finan­zamt die Steuer als Vorauszahlung, anstatt auf den Zeit­punkt des Verkaufs der Fond­san­teile zu warten. In dem Fall find­et später beim Verkauf eine Ver­rech­nung statt.

Teil der Berech­nung dieser Vor­ab­pauschale ist der vom Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um fest­gelegte Basiszins, welch­er für 2025 auf 2,53 % fest­ge­set­zt wurde. Dieser gilt damit für die am ersten Werk­tag 2026 ermit­telte Vor­ab­pauschale für das Jahr 2025.

Für das Kalen­der­jahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom 13.1.2026 auf 3,2 % fest­gelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vor­ab­pauschale für 2026 gebildet wird.

Anleger, die keinen Freis­tel­lungsauf­trag für ihr Depot erteilt haben, soll­ten dies in Erwä­gung ziehen oder zum entsprechen­den Zeit­punkt der Steuer­erhe­bung im Jan­u­ar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Ver­rech­nungskon­to vor­rätig hal­ten.