Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat­te erneut eine Entschei­dung zur dop­pel­ten Haushalts­führung zu tre­f­fen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für ein vom Steuerpflichti­gen genutztes Fahrzeug im inländis­chen Zwei­thaushalt als Wer­bungskosten zu berück­sichti­gen sind. Grund­sät­zlich sind die Kosten im Inland auf monatlich 1.000 € begren­zt. Die Finanzver­wal­tung lehnte den sep­a­rat­en Abzug für die Anerken­nung des Stellplatzes ab, Finanzgericht und BFH erkan­nten ihn jedoch an, obwohl die 1.000 €/Monat bere­its mehr als aus­geschöpft waren.

Das Mietver­hält­nis über den Stellplatz mit geson­dert aus­gewiesen­em Miet­zins war an den Woh­nungsmi­etver­trag gekop­pelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belang war, da es sich um zwei unter­schiedliche Nutzungsarten han­delt, wohnen und parken. Nur zufäl­lig war der Ver­mi­eter der Woh­nung auch der Ver­mi­eter des Stellplatzes. Es liegen aus­drück­lich abwe­ichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zwei getren­nte Verträge und Nutzun­gen vor.

In einem weit­eren Fall hat­te das Finanzgericht Baden-Würt­tem­berg (FG) zu entschei­den, ob die Nutzung eines Wohn­mo­bils am inländis­chen Tätigkeit­sort im Rah­men der dop­pel­ten Haushalts­führung anstatt ein­er sta­tionären Woh­nung als dop­pelte Haushalts­führung anzuerken­nen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit eben diesem Wohn­mo­bil auch am Woch­enende zu seinem Ersthaushalt und sodann wieder zurück zum auswär­ti­gen Tätigkeit­sort. Der Kläger wollte u. a. die Abschrei­bung für das Wohn­mo­bil als Wer­bungskosten anerkan­nt haben. Dies lehnte die Finanzver­wal­tung ab, da es sich nach dessen Auf­fas­sung um keine selb­st­ständi­ge Unterkun­ft han­dele, die zum dauer­haften Wohnen geeignet und bes­timmt sei.

Das FG hat ein Wohn­mo­bil als grund­sät­zlich geeignet ange­se­hen für Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Allerd­ings müsse die Zweit­woh­nung auch räum­lich min­destens einen län­geren Zeitraum von der Unterkun­ft getren­nt sein. Dies sei nicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohn­mo­bil auch für Heim­fahrten nutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohn­mo­bil am Ort der ersten Tätigkeitsstätte ste­hen lassen, wäre das Wohn­mo­bil als Zweit­woh­nung anerkan­nt wor­den. Das FG erkan­nte allerd­ings Fahrtkosten für die Fam­i­lien­heim­fahrten an. Die Revi­sion zum Bun­des­fi­nanzhof wurde nicht zuge­lassen, die Nichtzu­las­sungs­beschw­erde zurück­gewiesen.