Aufwen­dun­gen für Instand­hal­tungs- und Mod­ernisierungs­maß­nah­men an Gebäu­den sind regelmäßig Erhal­tungsaufwen­dun­gen und sofort als Betrieb­saus­gaben oder Wer­bungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungskosten oder anschaf­fungsna­he Her­stel­lungskosten, kön­nen sie lediglich im Wege der AfA über die Jahre verteilt steuer­min­dernd berück­sichtigt wer­den.

Ins­beson­dere, wenn inner­halb der ersten 3 Jahre nach Anschaf­fung mehr als 15 % der Gebäudean­schaf­fungs- oder Her­stel­lungskosten für Mod­ernisierungs­maß­nah­men oder Erweiterun­gen aufgewen­det wer­den, han­delt es sich in der Regel um anschaf­fungsna­he Her­stel­lungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.

Einzel­heit­en ergaben sich bis­lang aus einem Ver­wal­tungss­chreiben des Bun­desmin­is­teri­ums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 erset­zt wur­den, in allen offe­nen Fällen anzuwen­den ist.

Ein Schw­er­punkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschrei­bung ver­schieden­er Gebäud­e­standards, denn die Entschei­dung für einen bes­timmten Gebäud­e­standard stellt eine Zweckbes­tim­mung dar. Hier beste­hen umfan­gre­iche Gestal­tungsmöglichkeit­en im Rah­men der Gebäude­mod­ernisierung, deren steuer­liche Behand­lung kom­plex ist. Bei der Pla­nung umfan­gre­ich­er Mod­ernisierungs­maß­nah­men sollte vor der Umset­zung eine steuer­liche Beratung in Anspruch genom­men wer­den.