Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entschei­dun­gen zur Grun­der­werb­s­teuer getrof­fen. In einem Fall entsch­ied der BFH, dass Bemes­sungs­grund­lage für die Grun­der­werb­s­teuer nicht nur der Kauf­preis ein­er Immo­bilie ist, son­dern bei Über­nahme eines per­sön­lich­es Wohn­rechts der kap­i­tal­isierte Jahreswert die Bemes­sungs­grund­lage erhöht. Im vor­liegen­den Fall war das Wohn­recht zwar noch nicht ent­standen, weil es noch nicht im Grund­buch einge­tra­gen war, allerd­ings hat­te die Käuferin der Über­nahme bere­its zuges­timmt und somit eine Verpflich­tung über­nom­men, die einen Geld­w­ert hat.

In einem weit­eren Fall hat der BFH mit der gle­ichen Begrün­dung entsch­ieden, dass auch ein noch nicht einge­tra­genes Nießbrauch­srecht die Bemes­sungs­grund­lage erhöht, wenn bere­its die Verpflich­tung über­nom­men wurde. Auch dieser Wert ist zu kap­i­tal­isieren. Im entsch­iede­nen Fall wurde ein Erb­bau­recht gegen Ent­gelt über­tra­gen und um die Verpflich­tung zur Ein­räu­mung eines Nießbrauch­srechts erhöht.