Seit dem 1.1.2026 gel­ten die Regelun­gen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuer­frei­be­trag für renten­ver­sicherungspflichtig, nicht­selb­st­ständig Beschäftigte darstellt, die die geset­zliche Rege­lal­ters­gren­ze unter Berück­sich­ti­gung der Über­gangsvorschrift erre­icht haben und frei­willig weit­er­ar­beit­en.

Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuer­frei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die geset­zliche Rege­lal­ters­gren­ze bei 66 Jahren und 2 Monat­en für die im Novem­ber und Dezem­ber 1959 Gebore­nen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monat­en bei den von Jan­u­ar bis Okto­ber 1960 Gebore­nen. Der Kranken­ver­sicherungssta­tus ist unmaßge­blich, eben­so, ob eine Alter­srente bezo­gen wird. Die Sozialver­sicherungspflicht bleibt unverän­dert beste­hen.

Nach­dem in der prak­tis­chen Umset­zung der Aktivrente viele Details noch ungek­lärt waren, hat das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Kat­a­log veröf­fentlicht, welch­er auf der Home­page des BMF veröf­fentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Ser­vice – FAQ und Glos­sar – FAQ). Hierin find­en sich neben all­ge­meinen Hin­weisen in geson­derten Rubriken auch Antworten auf Son­der­fra­gen für Arbeit­ge­ber bzw. Fra­gen für Arbeit­nehmer.

Entschei­dend für die Inanspruch­nahme des Steuer­frei­be­trags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruh­e­s­tands­beamter kann diesen nach Erre­ichen der Rege­lal­ters­gren­ze bei Auf­nahme ein­er renten­ver­sicherungspflichti­gen nicht­selb­st­ständi­gen Tätigkeit erhal­ten, eben­so ein ehe­mals selb­st­ständig Tätiger. Bei der vorge­zo­ge­nen Alter­srente mit 63 beste­ht kein Anspruch auf die Steuer­frei­heit. Stuft aber die Sozialver­sicherung eine Tätigkeit als renten­ver­sicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruch­nahme nur in Betra­cht, wenn es sich steuer­rechtlich um eine nicht­selb­st­ständi­ge Beschäf­ti­gung han­delt, z. B. bei Hon­o­rar­lehrkräften.

Der Steuer­frei­be­trag ist ein Monats­be­trag, kein Jahres­be­trag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genom­men wer­den, in denen die Voraus­set­zun­gen für die Aktivrente vor­liegen. Son­derzahlun­gen kön­nen aber auf eine anteilige Monat­szahlung aufgeteilt wer­den, wobei diese den Höch­st­be­trag der Steuer­frei­heit nicht erhöht. Der Arbeit­ge­ber berück­sichtigt den Steuer­frei­be­trag im Lohn­s­teuer­abzugsver­fahren und weist den Betrag als steuer­frei in der monatlichen Lohnabrech­nung bis max­i­mal 2.000 € brut­to aus. Entsprechend ist in ein­er Freizeile der Jahres­lohn­s­teuerbescheini­gung mit der Beze­ich­nung „Steuer­frei­be­tra­gAk­tivrente“ (ohne Leerze­ichen) eine Ein­tra­gung vorzunehmen. Bei der Lohn­s­teuer­berech­nung und damit bei der Berech­nung der Vor­sorgepauschale bleibt die Aktivrente unberück­sichtigt. Bei mehreren Arbeitsver­hält­nis­sen darf die Steuer­frei­heit nur für die erste Tätigkeit gewährt wer­den, die zweite muss im Rah­men der Einkom­men­steuer­erk­lärung berück­sichtigt wer­den. Bei Abrech­nung nach Steuerk­lasse VI hat der Arbeit­nehmer eine Bestä­ti­gung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeit­gle­ich in einem anderen Beschäf­ti­gungsver­hält­nis gewährt wird.

Abfind­un­gen sind im Rah­men der Aktivrente nicht zu berück­sichti­gen, da sie unab­hängig von Betragsüber­schre­itun­gen auch sozialver­sicherungs­frei sind. Voraus­set­zung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialver­sicherungs­beiträ­gen. Arbeit­nehmer, die in soge­nan­nten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialver­sicherungs­beiträ­gen berück­sichtigt wer­den, kön­nen von der Steuer­be­freiung der Aktivrente prof­i­tieren.

Andere steuer­freie Ein­nah­men kürzen den Steuer­frei­be­trag bei der Aktivrente nicht, Wer­bungskosten sind nicht zu berück­sichti­gen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berück­sich­ti­gungs­fähi­gen und einen nicht berück­sich­ti­gungs­fähi­gen Teil. Gle­ich­es gilt bei den Vor­sorgeaufwen­dun­gen.