Nach den Vorschriften des Bürg­er­lichen Geset­zbuchs kann der Mieter nach Abschluss des Mietver­trags vom Ver­mi­eter die Erlaub­nis ver­lan­gen, einen Teil der Woh­nung einem Drit­ten zum Gebrauch zu über­lassen, sofern hier­für ein berechtigtes Inter­esse beste­ht. Das kann z. B. bei einem län­geren Aus­land­saufen­thalt der Fall sein.

In dem vom Bun­des­gericht­shof (BGH) entsch­iede­nen Fall ging es auch um eine Unter­ver­mi­etung während eines vorüberge­hen­den Aus­land­saufen­thalts. Ein Mann war seit dem Jahr 2009 Mieter ein­er in Berlin gele­ge­nen Zweiz­im­mer­woh­nung. Die Net­tokalt­mi­ete belief sich auf monatlich 460 €.

Auf­grund eines vorüberge­hen­den Aus­land­saufen­thalts ver­mi­etete er die Woh­nung ohne Unter­ver­mi­etungser­laub­nis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (net­tokalt) zuzüglich ein­er Betriebs- und Heizkosten­vo­rauszahlung (ins­ge­samt monatlich 1.100 €) an zwei Unter­mi­eter. Nach­dem die Ver­mi­eterin den Mieter wegen uner­laubter Unter­ver­mi­etung verge­blich abgemah­nt hat­te, erk­lärte sie im Feb­ru­ar 2022 die frist­gemäße Kündi­gung des Mietver­hält­niss­es.

Die Richter des BGH entsch­ieden, dass der Ver­mi­eterin ein Anspruch auf Räu­mung und Her­aus­gabe der angemieteten Woh­nung zuste­ht. Die Kündi­gung ist wirk­sam, denn der Mieter hat seine Pflicht­en aus dem Mietver­hält­nis durch die ohne Erlaub­nis vorgenommene Unter­ver­mi­etung der Woh­nung erhe­blich ver­let­zt. Ihm stand ein Anspruch auf Erteilung ein­er – gewinnbrin­gen­den – Unter­ver­mi­etung nicht zu. So ist die Unter­ver­mi­etung von der Über­legung getra­gen, dem Mieter die Woh­nung im Falle ein­er wesentlichen Änderung sein­er Lebensver­hält­nisse zu erhal­ten. Der Zweck der Unter­ver­mi­etung beste­ht hinge­gen nicht darin, dem Mieter hier­durch eine Möglichkeit der Gewin­nerzielung zu ver­schaf­fen.