Bei Gewer­ber­aum­mi­etver­hält­nis­sen beste­ht weit­er­hin das Recht des Mieters zur Ein­sicht­nahme in die Orig­i­nal­belege zur Betrieb­skostenabrech­nung. Eine Bere­it­stel­lung der Belege in dig­i­taler Form ist nicht aus­re­ichend.

Dies hat das Schleswig-Hol­steinis­che Ober­lan­des­gericht entsch­ieden. Nach Auf­fas­sung des Gerichts bleibt es im Gewer­ber­aum­mi­etrecht grund­sät­zlich dabei, dass dem Mieter auf Ver­lan­gen Ein­sicht in die Orig­i­nalun­ter­la­gen zu gewähren ist.

Daran ändere auch die zum 1.1.2025 durch das Vierte Bürokratieent­las­tungs­ge­setz einge­führte geset­zliche Neuregelung nichts, die den Ver­mi­eter berechtigt, die Belege auch elek­tro­n­isch bere­it­stellen zu dür­fen. Diese Regelung ist nur auf Wohn­raum­mi­etver­hält­nisse direkt anwend­bar. Für Gewer­ber­aum­mi­etver­hält­nisse bleibt es daher bei der bish­eri­gen Recht­slage. Der Mieter kann weit­er­hin ver­lan­gen, die Orig­i­nal­belege einzuse­hen. Eine auss­chließlich dig­i­tale Bere­it­stel­lung der Unter­la­gen reicht hier­für nicht aus.