Das Lan­dessozial­gericht Berlin-Bran­den­burg (LAG) hat­te darüber zu entschei­den, ob bei fol­gen­dem Sachver­halt ein Arbeit­sun­fall vor­lag: Ein zum Unfal­lzeit­punkt 72 Jahre alter Mann war, obwohl schon in Rente, beru­flich noch als Fahrer eines Abschlep­p­di­en­stes beschäftigt.

In ein­er Dezem­ber­nacht 2022 über­nahm er von zu Hause aus die Ruf­bere­itschaft für etwaige Notein­sätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Ein­satz gerufen und ver­ließ daraufhin rund eine halbe Stunde später seine Woh­nung. Auf der Treppe inner­halb des von ihm bewohn­ten Mehrfam­i­lien­haus­es stolperte er über einen dort liegen­den Back­stein und stürzte mehrere Trep­pen­stufen hinab. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirn­er­schüt­terung zu und musste rund eine Woche lang sta­tionär im Kranken­haus behan­delt wer­den. Die Beruf­sgenossen­schaft lehnte es ab, das Ereig­nis als Arbeit­sun­fall anzuerken­nen.

Wer sich in sein­er eige­nen Woh­nung in Ruf­bere­itschaft befind­et, dann zu einem Notein­satz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, ste­ht nicht unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Das Ereig­nis stellt daher keinen Arbeit­sun­fall dar, entsch­ied das LAG.