Ein Arbeit­nehmer war seit dem 1.1.2022 als Gebi­et­sleit­er bei einem Unternehmen tätig und ihm wurde ein Dienst­wa­gen mit Pri­vat­nutzung zur Ver­fü­gung gestellt. Auf­grund sein­er Eigenkündi­gung endete das Arbeitsver­hält­nis zum 30.11.2024. Nach dem Erhalt der Kündi­gung stellte ihn der Arbeit­ge­ber ein­seit­ig mit Schreiben vom 31.5.2024 von der Erbringung der Arbeit­sleis­tung frei und forderte ihn auf, den Dienst­wa­gen bis zum 30.6.2024 an ihn her­auszugeben. Dieser Auf­forderung kam der Arbeit­nehmer nach. Der Arbeit­ge­ber zahlte keine Entschädi­gung für den Entzug des Dienst­wa­gens. Im Arbeitsver­trag war u. a. Fol­gen­des geregelt: „Die Arbeit­ge­berin ist berechtigt, den Arbeit­nehmer bei oder nach Ausspruch ein­er Kündi­gung – gle­ich von welch­er Seite – unter Fortzahlung der Arbeitsvergü­tung von der Arbeit­sleis­tung freizustellen.“

Die im Arbeitsver­trag vorge­se­hene Berech­ti­gung der Arbeit­ge­berin, den Arbeit­nehmer im Falle ein­er Kündi­gung ohne weit­ere Voraus­set­zun­gen von der Arbeit­sleis­tung freizustellen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken des arbeitsver­traglichen Beschäf­ti­gungsanspruchs nicht vere­in­bar.

Der all­ge­meine Beschäf­ti­gungsanspruch beste­ht grund­sät­zlich auch nach Ausspruch ein­er Kündi­gung bis zum Ablauf der Kündi­gungs­frist fort. Er tritt nur dann zurück, wenn über­wiegende schutzwürdi­ge Inter­essen des Arbeit­ge­bers oder son­stige sach­liche Gründe ent­ge­gen­ste­hen. Solche Gründe müssen konkret vor­liegen, etwa die Gefahr der Weit­er­gabe von Geschäfts­ge­heimnis­sen oder das Abwer­ben von Kun­den.

Eine for­mu­la­rmäßige Klausel, die den Arbeit­ge­ber berechtigt, einen Arbeit­nehmer ohne Vor­liegen weit­er­er Voraus­set­zun­gen inner­halb der Kündi­gungs­frist freizustellen, ist unwirk­sam. Die Richter sprachen daher dem Arbeit­nehmer eine Entschädi­gung für den Entzug des Dienst­wa­gens für die Monate Juli – Novem­ber 2024 zu.

Aktu­al­isierung: Auf die Revi­sion der Arbeit­ge­berin hat das Bun­de­sar­beits­gericht mit Urteil vom 25.3.2026 entsch­ieden, dass eine Freis­tel­lung trotz Unwirk­samkeit der ver­traglichen Klausel im Einzelfall den­noch wirk­sam sein kann, sofern über­wiegende schutzwürdi­ge Inter­essen des Arbeit­ge­bers vor­liegen und entsprechend fest­gestellt wer­den; hierzu wurde der Rechtsstre­it an das Lan­desar­beits­gericht zurück­ver­wiesen.