Der vorsät­zliche Ver­stoß eines Arbeit­nehmers gegen seine Verpflich­tung, die abgeleis­tete, vom Arbeit­ge­ber nur schw­er zu kon­trol­lierende Arbeit­szeit kor­rekt zu doku­men­tieren, ist an sich geeignet, einen ver­hal­tens­be­d­ingten Grund zur außeror­dentlichen wie auch zur ordentlichen Kündi­gung darzustellen. Das gilt für den vorsät­zlichen Miss­brauch von Stem­peluhren eben­so wie für das wissentliche und vorsät­zlich falsche Aus­füllen entsprechen­der For­mu­la­re.

Dabei kommt es nicht entschei­dend auf die strafrechtliche Würdi­gung an, son­dern auf den mit der Pflichtver­let­zung ver­bun­de­nen schw­eren Ver­trauens­bruch. Der Arbeit­ge­ber muss auf eine kor­rek­te Doku­men­ta­tion der Arbeit­szeit sein­er Arbeit­nehmer ver­trauen kön­nen. Überträgt er den Nach­weis der geleis­teten Arbeit­szeit den Arbeit­nehmern selb­st und füllt ein Arbeit­nehmer die dafür zur Ver­fü­gung gestell­ten For­mu­la­re wissentlich und vorsät­zlich falsch aus, so stellt dies in der Regel einen schw­eren Ver­trauensmiss­brauch dar. Der Arbeit­nehmer ver­let­zt damit in erhe­blich­er Weise seine Pflicht zur Rück­sicht­nahme gegenüber dem Arbeit­ge­ber.

In dem entsch­iede­nen Fall hat­te eine Arbeit­nehmerin am 12.10.2023 wissentlich und vorsät­zlich eine falsche Zeit für den Arbeits­be­ginn erfassen lassen und dadurch vor­getäuscht, eine halbe Stunde mehr gear­beit­et zu haben, als dies tat­säch­lich der Fall war. Sie hat dadurch ihre arbeitsver­traglichen Pflicht­en schw­er­wiegend ver­let­zt, was selb­st als ein­ma­liger Vor­fall grund­sät­zlich geeignet ist, eine Kündi­gung zu recht­fer­ti­gen.