Der Betrieb­sleit­er ein­er juris­tis­chen Per­son muss wie ein das Handw­erk selb­st­ständig betreiben­der Handw­erksmeis­ter die handw­erk­lichen Tätigkeit­en leit­en. Er hat dafür zu sor­gen, dass die handw­erk­lichen Arbeit­en „meis­ter­haft“ aus­ge­führt wer­den. Die fach­lich-tech­nis­che Leitung des Betriebes muss in sein­er Hand liegen. Er muss über den Handw­erks­be­trieb in sein­er fach­lichen Aus­gestal­tung und seinem tech­nis­chen Ablauf bes­tim­men und insoweit die Ver­ant­wor­tung tra­gen.

Die Leitungsauf­gaben muss er auch tat­säch­lich wahrnehmen kön­nen und wahrnehmen. Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen sowie zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kon­trolle des Arbeit­sergeb­niss­es beschränken. Er hat Män­gel in der Aus­führung der Arbeit­en zu ver­hin­dern und gegebe­nen­falls zu kor­rigieren, aber auch dafür zu sor­gen, dass Ver­stöße gegen Rechtsvorschriften oder Betrieb­san­weisun­gen unterbleiben. Seine Tätigkeit muss so angelegt sein, dass sie die handw­erk­liche Güte der Arbeit­en gewährleis­tet.

Das Oberver­wal­tungs­gericht NRW hat­te dazu über den nach­fol­gen­den Sachver­halt zu entschei­den: Eine Fleis­cherei beantragte für ihre Fil­iale die vor­läu­fige Ein­tra­gung in die Handw­erk­srolle. Der von der Fleis­cherei benan­nte Betrieb­sleit­er war bere­its als Pro­duk­tion­sleit­er im Stammhaus in Vol­lzeit tätig. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begrün­dung, dass der benan­nte Betrieb­sleit­er auf­grund sein­er Vol­lzeit­stelle im Stammhaus die fach­lich-tech­nis­che Leitung in der Fil­iale nicht ausüben könne.

Auch wenn der Pro­duk­tion­sleit­er des Stammhaus­es die Fil­iale min­destens ein­mal am Tag unangekündigt kon­trol­lieren werde, kann er die oben genan­nten Auf­gaben eines Betrieb­sleit­ers nicht „meis­ter­haft“ aus­führen. Eine Präsenz auss­chließlich bei unangekündigten Kon­trollen genügt nach den höch­strichter­lich gek­lärten Maßstäben ersichtlich nicht, um den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen.