In einem vom Europäis­chen Gericht­shof (EuGH) entsch­iede­nen Fall kauften mehrere Reisende in einem Buchungsportal Flugtick­ets für einen Hin- und Rück­flug der Flugge­sellschaft KLM von Wien (Öster­re­ich) nach Lima (Peru). Da die Flüge annul­liert wur­den, erstat­tete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglich etwa 95 €, die das Buchungsportal ihnen als Ver­mit­tlung­spro­vi­sion in Rech­nung gestellt hat­te. Die betrof­fe­nen Flug­gäste trat­en ihre etwaigen Erstat­tungsansprüche an einen Ver­brauch­er­schutzver­band ab. Dieser machte vor Gericht gel­tend, dass die Erstat­tung der Flugtick­etkosten durch die betr­e­f­fende Flugge­sellschaft auch die Ver­mit­tlung­spro­vi­sion umfassen müsste. KLM macht hinge­gen gel­tend, dass sie nicht verpflichtet war, die stre­it­ige Ver­mit­tlung­spro­vi­sion zu erstat­ten, da ihr deren Exis­tenz und erst recht deren Höhe nicht bekan­nt waren. Das Gericht hat­te dazu nun den EuGH befragt.

Die Richter des EuGH stell­ten klar, dass, wenn eine Flugge­sellschaft akzep­tiert, dass der Ver­mit­tler in ihrem Namen und für ihre Rech­nung Flugtick­ets ausstellt und aus­gibt, davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass sie zwangsläu­fig die Geschäft­sprax­is dieses Ver­mit­tlers ken­nt, eine Ver­mit­tlung­spro­vi­sion zu erheben. Da die Erhe­bung dieser Ver­mit­tlung­spro­vi­sion einen „unver­mei­d­baren“ Bestandteil des Flugtick­et­preis­es darstellt, ist sie als von der Flugge­sellschaft genehmigt anzuse­hen. Daher muss die Flugge­sellschaft die Pro­vi­sion erstat­ten. Es ist nicht erforder­lich, dass sie die genaue Höhe der Ver­mit­tlung­spro­vi­sion ken­nt. Andern­falls würde der vom Union­s­ge­set­zge­ber angestrebte Schutz der Flug­gäste geschwächt und die Attrak­tiv­ität der Inanspruch­nahme der Dien­ste eines Ver­mit­tlers ver­ringert.