Das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) hat am 19.12.2025 seine Ver­wal­tungsauf­fas­sung zur steuer­lichen Behand­lung von Arbeit­slohn und ‑freis­tel­lun­gen nach Dop­pelbesteuerungsabkom­men (DBA) mit amtlichem Muster ein­er zwin­gend zu ver­wen­den­den Bescheini­gung aktu­al­isiert. Es gilt rück­wirk­end ab 1.1.2025.

Ziel ist eine Vere­in­fachung für Arbeit­nehmer und auch die Finanzver­wal­tung. Neu ist, dass bei gren­züber­schre­i­t­en­den Arbeit­nehmer­entsendun­gen und Arbeits­freis­tel­lun­gen durch den Arbeit­ge­ber eine Arbeit­ge­berbescheini­gung verpflich­t­end auszustellen ist. Bei gren­züber­schre­i­t­en­den Arbeit­nehmer­entsendun­gen muss sich aus der Arbeit­ge­berbescheini­gung die Inter­essen­lage der Entsendung ergeben. Die Bescheini­gung über die wirtschaftliche Zuord­nung wirkt als Indiz bei der einkom­men­steuer­lichen Ver­an­la­gung. Auf eine eigene Prü­fung der Inter­essen­lage verzichtet die Finanzver­wal­tung kün­ftig.

Die Bescheini­gung muss bein­hal­ten, in welchem prozen­tualen Umfang die Entsendungskosten dem Unternehmen weit­ergegeben wur­den, welch­es den Arbeit­nehmer aufn­immt. Der Anteil muss einem Fremd­ver­gle­ich stand­hal­ten. Aus der Bescheini­gung müssen sich sämtliche Vergü­tungs­be­standteile, die als Arbeit­slohn anzuse­hen sind, ergeben und auch die son­sti­gen Lohnkosten. Eine voll­ständi­ge Weit­er­be­las­tung aller Kosten spricht für eine auss­chließliche Inter­essen­lage des aufnehmenden Unternehmens. Erfol­gt nur eine teil­weise Weit­er­be­las­tung oder unterbleibt diese voll­ständig, so gilt dies als Indiz für eine Tätigkeit auch im Inter­esse des entsenden­den Unternehmens.

Im Fall der Arbeits­freis­tel­lung bei Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es gilt der Arbeit­slohn als in dem Staat bezo­gen, in dem ohne die Freis­tel­lung gear­beit­et wor­den wäre. Es wer­den fik­tive Arbeit­stage zur Aufteilung des Arbeit­slohns unter­stellt. Diese Fik­tion bezieht sich nicht auf den Aufen­thalt im Sinne der 183-Tage-Regelung. Sofern die Freis­tel­lung unwider­ru­flich erfol­gte, sind die fik­tiv­en Zeiträume nicht mehr in zeitraum­be­zo­gene Ansprüche wie z. B. Abfind­un­gen einzubeziehen. Die Regelun­gen zur Arbeits­freis­tel­lung gel­ten bere­its rück­wirk­end ab dem 1.1.2024.

Auf Antrag ist die Anwen­dung in allen offe­nen Fällen möglich.