Das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 die für das Kalen­der­jahr 2026 gel­tenden Pausch­be­träge bei Sachent­nah­men (unent­geltliche Wertab­gaben) für Nahrungsmit­tel und Getränke mit­geteilt. Diese wur­den leicht erhöht. Es han­delt es sich um Net­to-Jahres­be­träge. Bei monatlich­er Buchung sind die Beträge zu zwölfteln.

Der Geset­zge­ber nimmt an, dass Per­so­n­en, die Nahrungsmit­tel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch pri­vat kon­sum­ieren. Bei pri­vatem Verzehr oder Ver­brauch müssen nor­maler­weise Einze­laufze­ich­nun­gen über die ent­nomme­nen Werte buch­hal­ter­isch erfasst wer­den. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigen­ver­brauch.

Aus Vere­in­fachungs­grün­den hat der Geset­zge­ber deshalb Sachent­nahme-Pauschal­w­erte einge­führt, die sich je nach Betrieb­szweig unter­schei­den. Wer eine Gast­stätte, egal welch­er Art, ein Café, Bäck­erei, Kon­di­tor­ei, Fleis­cherei, einen Einzel­han­del für Lebens­mit­tel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzel­han­del bzw. Milcherzeug­nis- oder Eiere­inzel­han­del betreibt, find­et in der Liste des BMF ( www.bundesfinanzministerium.de – The­men – Steuern – Steuerver­wal­tung & Steuer­recht – Betrieb­sprü­fung – Richt­satzsamm­lung / Pausch­be­träge) die für ihn gülti­gen Sachent­nah­mew­erte. Eine Einze­laufze­ich­nung ist bei Ver­wen­dung der Pauschal­w­erte nicht notwendig.

Zu beacht­en ist, dass z. B. der Bäck­erei­in­hab­er nicht als Lebens­mit­teleinzel­händler qual­i­fiziert wird, wenn er zusät­zlich im Verkauf­s­raum einen Kühlschrank ste­hen hat, aus dem z. B. Milch, Käse und Eier verkauft wer­den und die Ein­nah­men hier­aus von unter­ge­ord­neter Bedeu­tung sind. Es ist nur ein Pauschal­be­trag anzuset­zen, hier der höhere von bei­den.

Diese Beträge liegen je nach Gewer­bezweig zwis­chen 399 € pro erwach­sen­er Per­son und Jahr ohne Umsatzs­teuer (Geträn­keeinzel­han­del) und 4.001 € (Gast­stätte mit Abgabe von kalten und war­men Speisen). Bei Let­zteren wurde auf­grund der Umsatzs­teuerre­duzierung auf Speisen von 19 % auf 7 % der Betrag reduziert. Kinder unter 2 Jahren bleiben unberück­sichtigt, Kinder im Alter von 2–12 Jahren wer­den mit dem hälfti­gen Jahres­pausch­be­trag ver­an­schlagt.
 
Immer einzeln aufgeze­ich­net und in der Buch­hal­tung erfasst wer­den müssen Ent­nah­men, die nicht Nahrungsmit­tel oder Getränke sind, z.B. Tabak, Zeitschriften, Bek­lei­dung oder Elek­troar­tikel.