Unter­halt­saufwen­dun­gen von z. B. Eltern an Kinder kön­nen unter gewis­sen Voraus­set­zun­gen einkom­men­steuer­lich als außergewöhn­liche Belas­tung anerkan­nt wer­den. Voraus­set­zung ist, dass eine geset­zliche Unter­halt­spflicht gegenüber dem Unter­halts­berechtigten beste­ht und kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinder­frei­be­trag. Lebt die unter­hal­tene Per­son im Inland, ist die Steueri­den­ti­fika­tion­snum­mer anzugeben. Der Unter­halt­sempfänger darf nur geringes Ver­mö­gen besitzen.

Der steuer­liche Abzug ist auf die Höhe des steuer­lichen Grund­frei­be­trags zzgl. etwaiger Beiträge zu Kranken- und Pflegev­er­sicherung beschränkt. Dieser beträgt für das Jahr 2025 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 €. Dieser Grund­frei­be­trag wird jedoch um sämtliche Einkün­fte und Bezüge des Unter­halt­sempfängers reduziert, die 624 € jährlich über­steigen.

Das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025 dazu geäußert, dass Unter­halt­saufwen­dun­gen, die ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2025 in das In- und Aus­land gezahlt wer­den, bei Vor­liegen der übri­gen Voraus­set­zun­gen nur dann noch als außergewöhn­liche Belas­tung anerkan­nt wer­den kön­nen, wenn die Zahlung durch Über­weisung auf ein Kon­to des Unter­halt­sempfängers erfol­gt.

Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tra­gen, dass leicht nach­prüf­bare Belege dafür vorhan­den sind, dass es sich bei den ver­wen­de­ten Geld­be­trä­gen um solche des Steuerpflichti­gen han­delt und diese an den Unter­halts­berechtigten gelangt sind.

Weit­ere Voraus­set­zun­gen für Sachver­halte im Zusam­men­hang mit aus­ländis­chen Unter­halt­sempfängern ergeben sich aus dem entsprechen­den BMF-Schreiben.

Über­weisun­gen, die auf ein Kon­to erfol­gen, welch­es nicht auf den Namen des Unter­halts­berechtigten lautet, erfüllen grund­sät­zlich nicht die Anforderun­gen für eine steuer­liche Abzugs­fähigkeit. Aus­nah­men kön­nen in den Fällen zuge­lassen wer­den, in denen typ­is­che Unter­halt­saufwen­dun­gen wie z. B. die Miet­zahlung für eine Woh­nung zur Erfül­lung der Miet­zahlungsverbindlichkeit direkt im Namen des Unter­halt­sempfängers auf das Kon­to des Drit­ten geleis­tet wer­den.

Die weit­eren Voraus­set­zun­gen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben für das Inland.