Die Frist zur Offen­le­gung von Rech­nungsle­gung­sun­ter­la­gen für das Geschäft­s­jahr mit dem Bilanzs­tich­tag 31.12.2024 endete am 31.12.2025.

Das Bun­desmin­is­teri­um der Jus­tiz hat bekan­nt­gegeben, dass Ord­nungs­geld­ver­fahren wegen nicht rechtzeit­iger Offen­le­gung von Jahresab­schlüssen jedoch erst ab Mitte März 2026 ein­geleit­et wer­den. Bis dahin beste­ht also noch ohne Fest­set­zung eines Ord­nungs­geldes die Möglichkeit, die Offen­le­gung, wenn auch ver­spätet, vorzunehmen. Es han­delt sich dabei um eine let­zt­ma­lige Fristver­längerung. Die Frist zur Abgabe der Steuer­erk­lärung endet am 30.4.2026.