Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entsch­ieden, dass vom Arbeit­nehmer getra­gene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geld­w­erten Vorteil aus der Über­las­sung eines betrieblichen PKW zur pri­vat­en Nutzung nicht min­dern.

Im entsch­iede­nen Fall hat­te der Arbeit­ge­ber bei der Berech­nung des geld­w­erten Vorteils im Rah­men der Gehaltsabrech­nung die Zahlung des Arbeit­nehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich min­dernd berück­sichtigt, sodass der geld­w­erte Vorteil geringer aus­fiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berech­net.

Nach ein­er Lohn­s­teuer­außen­prü­fung des Finan­zamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohn­s­teuer nach. Das Ein­spruchsver­fahren war erfol­g­los. Der Arbeit­ge­ber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.

Im Revi­sionsver­fahren hob der BFH das erstin­stan­zliche Urteil jedoch auf. Der BFH ver­tritt die Auf­fas­sung, dass die Über­las­sung eines Stellplatzes oder ein­er Garage grund­sät­zlich einen eigen­ständi­gen geld­w­erten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Über­las­sung ste­ht. Stellplatzkosten gehören dem­nach nicht zu den Fahrzeugge­samtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrten­buch­meth­ode erfasst sind.

Hier­aus fol­gt, dass die Zahlung des Arbeit­nehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Über­las­sung des Stellplatzes min­dern kann, wenn also z. B. der Arbeit­nehmer lediglich 30 € für die Park­platznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der pri­vat­en PKW-Nutzung min­dern. Vorteils­min­dernd kön­nen nur solche Aufwen­dun­gen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraft­stoff, Ver­sicherungs­beiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmit­tel­bar mit Nutzung, Hal­ten oder Betrieb des Fahrzeugs zusam­men­hän­gen oder auss­chließlich von der Entschei­dung des Arbeit­nehmers abhän­gen, kön­nen nicht vorteils­min­dernd berück­sichtigt wer­den. Insoweit wer­den Stellplatzkosten genau­so behan­delt wie Kosten für die Nutzung ein­er Fähre oder Mautkosten.

Lassen Sie sich bei der Gestal­tung der Arbeitsverträge und Dienst­wagenord­nun­gen rechtlich und steuer­lich berat­en.