Der Betreiber eines Park­platzes hat­te auf dem Platz einen Parkschein­au­to­mat­en aufgestellt. Eine Frau stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Park­platz ab und löste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gülti­gen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit über­schrit­ten war, beauf­tragte der Betreiber ein Unternehmen mit dem Abschlep­pen des Fahrzeugs. Erst nach Zahlung der Abschlepp­kosten von 587,50 € erhielt es die Frau zurück.

Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem pri­vat­en Park­platz stellt eine ver­botene Eigen­macht dar, wenn es unbefugt erfol­gt. Unbefugt ist das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Pri­vat­grund­stück nicht nur dann, wenn das Parken über­haupt nicht erlaubt ist, son­dern auch dann, wenn das Parken an bes­timmte Bedin­gun­gen (z. B. Nutzung ein­er Parkscheibe, Zahlung ein­er Parkge­bühr o. Ä.) geknüpft ist. Nutzt der Fahrzeugführer den Park­platz, ohne sich daran zu hal­ten, fehlt die Zus­tim­mung des Park­platz­be­treibers für das Parken eines Fahrzeugs.

In dem oben geschilderten Fall entsch­ied der Bun­des­gericht­shof: „Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein aus­gewiesene Parkzei­t­ende hin­aus auf einem gebührenpflichti­gen pri­vat­en Park­platz abstellt, bege­ht ver­botene Eigen­macht. Der Grund­stück­seigen­tümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschlep­pen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.“ Der Betreiber war daher berechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige Wartezeit abschlep­pen zu lassen.