Der Bun­des­gericht­shof hat entsch­ieden, dass eine Zuwen­dung von Todes wegen zugun­sten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirk­sam ist, weil es gegen ein den Hausarzt tre­f­fend­es beruf­sständis­ches Zuwen­dungsver­bot ver­stößt.

Die Vorschrift ver­bi­etet nur ein Ver­hal­ten des Arztes, dem es nicht ges­tat­tet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich ver­sprechen zu lassen oder anzunehmen. Nicht geschützt von diesem Ver­bot wird hinge­gen der zuwen­dende Patient oder die Erwartung sein­er Ange­höri­gen, diesen zu beer­ben. So ver­bi­etet es die im Grundge­setz geschützte Testier­frei­heit des Patien­ten, ein zugun­sten des behan­del­nden Arztes ange­ord­netes Ver­mächt­nis wegen Ver­stoßes gegen das beruf­sständis­che Zuwen­dungsver­bot für unwirk­sam zu hal­ten.