Bei einem Ver­stoß gegen eine gerichtlich gebil­ligte Umgangsvere­in­barung kann ein Ord­nungs­geld ver­hängt wer­den. Die Fest­set­zung eines Ord­nungsmit­tels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwider­hand­lung nicht zu vertreten hat.

Dem Thüringer Ober­lan­des­gericht lag fol­gen­der Sachver­halt zur Entschei­dung vor: Eine gerichtlich gebil­ligte Regelung sah vor, dass ein Umgang zwis­chen Vater und Kind im „14-tägi­gen Rhyth­mus von Fre­itag bis Son­ntag“ stattzufind­en habe. Dabei hat­te der Kindes­vater das Kind am Fre­itag um 16.00 Uhr bei der Kindesmut­ter abzu­holen und es am Son­ntag um 17.00 Uhr zur Kindesmut­ter zurück­zubrin­gen. Der Vater teilte der Kindesmut­ter mit, dass er als Inhab­er ein­er Bar auf­grund sein­er selb­st­ständi­gen Tätigkeit berufs­be­d­ingt nicht mehr in der Lage sei, den Woch­enen­dum­gang wahrzunehmen. Anschließend kam es zu Unregelmäßigkeit­en bei dem Umgang zwis­chen Vater und Kind. Das zuständi­ge Amts­gericht set­zte ein Ord­nungs­geld fest. Dage­gen legte der Vater Beschw­erde ein.

Das Thüringer OLG kam zu dem Urteil, dass die Auf­nahme ein­er selb­st­ständi­gen Tätigkeit als Gas­tronom nicht per se einen Entschuldigungs­grund für den zum Umgang berechtigten Eltern­teil darstellt. Auf die Beschw­erde hin hat es lediglich die Höhe des Ord­nungs­geldes her­abge­set­zt.