In einem vom Pfälzis­chen Ober­lan­des­gericht Zweibrück­en (OLG) entsch­iede­nen Fall bewohn­ten Mieter eine Dop­pel­haushälfte, die der Eigen­tümer veräußern wollte. Zu Verkauf­szweck­en fer­tigte ein vom Ver­mi­eter beauf­tragter Mak­ler bei einem mit den Mietern abges­timmten Ter­min Innen­raum­fo­tos an, auf denen aber keine Per­so­n­en abge­bildet waren. Nach Veröf­fentlichung der Verkauf­sanzeige und der Über­gabe des Exposeés an Kaufin­ter­essen­ten wur­den die Mieter von weit­eren Per­so­n­en auf die Fotos ange­sprochen. Sie fühlten sich „demask­iert“ und entwick­el­ten ein dif­fus­es Gefühl des „Beobachtet­seins“, weshalb sie gegenüber dem Mak­ler Auskun­fts- und Schadenser­satzansprüche wegen eines behaupteten Daten­schutzver­stoßes gel­tend macht­en. Im Prozess erk­lärte der Mak­ler, sämtliche Fotos gelöscht und keine Kopi­en ange­fer­tigt zu haben.

Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Mak­ler verpflichtet ist, Auskun­ft darüber zu erteilen, wie er mit per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en der Mieter und mit gefer­tigten Licht­bildern von den Innen­räu­men der Immo­bilie in Hin­blick auf Daten­spe­icherung und Vervielfäl­ti­gung umge­gan­gen ist. Ein Anspruch auf Schmerzens­geld beste­ht jedoch nicht, wenn die Licht­bilder von den Innen­räu­men der Immo­bilie – wie hier – ein­vernehm­lich mit den Mietern ent­standen sind.