Ein Ver­mi­eter kann das Mietver­hält­nis ordentlich nur kündi­gen, wenn er an dessen Beendi­gung ein berechtigtes Inter­esse hat. Ein solch­es berechtigtes Inter­esse liegt ins­beson­dere vor, wenn der Ver­mi­eter die Woh­nung für sich, seine Fam­i­lien­ange­höri­gen oder Ange­hörige seines Haushalts benötigt. Das Tatbe­standsmerk­mal des Benöti­gens erfordert nicht, dass der Ver­mi­eter oder seine Fam­i­lien­ange­höri­gen oder Ange­hörige seines Haushalts auf die Nutzung der Woh­nung angewiesen sind. Vielmehr benötigt ein Ver­mi­eter eine Miet­woh­nung bere­its dann, wenn sein (ern­sthafter) Wun­sch, die Woh­nung kün­ftig selb­st zu nutzen oder nahen Ange­höri­gen zu Wohnzweck­en zur Ver­fü­gung zu stellen, auf vernün­ftige und nachvol­lziehbare Gründe gestützt wird.

Der Bun­des­gericht­shof (BGH) hat­te zu entschei­den, ob Eigenbe­darf vor­liegt, wenn der im sel­ben Haus wie der Mieter wohnende Ver­mi­eter beab­sichtigt, die eigene Woh­nung baulich zu verän­dern, um sie anschließend zu verkaufen, und die ähn­lich große, ver­mi­etete Woh­nung während der Umbauar­beit­en und auch dauer­haft selb­st zu nutzen. Der BGH kam zu dem Urteil, dass hier ein berechtigter Eigenbe­darf vor­liegt.

So ist das Nutzungsin­ter­esse des Ver­mi­eters hin­sichtlich der ver­mi­eteten Woh­nung auch dann zu respek­tieren, wenn er den Bedarf­s­grund wil­lentlich her­beige­führt beziehungsweise selb­st verur­sacht hat. Das Vor­liegen von Eigenbe­darf des Ver­mi­eters kann auch nicht deshalb verneint wer­den, weil sich dessen Wohn­ver­hält­nisse in Bezug auf den Zuschnitt und die Größe der bei­den hier in Rede ste­hen­den Woh­nun­gen nicht wesentlich änderten.