In einem vom Lan­desar­beits­gericht Köln (LAG) entsch­iede­nen Fall schlossen ein Arbeit­nehmer und der Arbeit­ge­ber am 20.6.2023 einen Aufhe­bungsver­trag mit Wirkung zum 30.9.2023. Zum Zeit­punkt des Ver­tragsab­schlusses bestand im Langzeitkon­to des Arbeit­nehmers ein Guthaben von 31 Tagen. Zum Aus­gle­ich dieses Guthabens sollte er im Zeitraum vom 18.8.2023 bis 29.9.2023 freigestellt wer­den. Dementsprechend wur­den für den vere­in­barten Zeitraum 31 Freis­tel­lungstage für den Arbeit­nehmer in das Zeit­er­fas­sungssys­tem eingepflegt. Vom 4.8.2023 bis über das Ende des Arbeitsver­hält­niss­es am 30.9.2023 hin­aus, war der Arbeit­nehmer arbeit­sun­fähig erkrankt. Mit Schreiben seines Anwalts begehrte er u. a. die Auszahlung von 31 Tagen aus dem Langzeitkon­to. Der Arbeit­ge­ber lehnte dieses ab.

Die LAG-Richter kamen zu fol­gen­dem Urteil: Der auf­grund eines Guthabens in einem Langzeitkon­to beste­hende Freis­tel­lungsanspruch des Arbeit­nehmers wird auch dann durch seine Freis­tel­lung erfüllt, wenn der Arbeit­nehmer nachträglich im Freis­tel­lungszeitraum arbeit­sun­fähig erkrankt. Sie führten weit­er­hin aus, dass grund­sät­zlich der Arbeit­nehmer das Risiko trägt, die durch Arbeits­be­freiung als Arbeit­szeitaus­gle­ich gewonnene Freizeit auch tat­säch­lich nach seinen Vorstel­lun­gen nutzen zu kön­nen.