Der Weg zur Kaf­feemas­chine dient grund­sät­zlich der eigen­wirtschaftlichen Tätigkeit (Nahrungsauf­nahme, Genuss­mit­tel) und ste­ht nicht automa­tisch unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. In einem Fall aus der Prax­is rutschte eine Arbeit­nehmerin aus, als sie gegen 15:30 Uhr im Sozial­raum des Arbeit­ge­bers, wie üblich gegen diese Uhrzeit, an dem Kaf­feemün­za­u­to­mat­en einen Kaf­fee holen wollte. Der Raum war von dem beauf­tragten Reini­gung­sun­ternehmen feucht gewis­cht wor­den und nass, ein Warn­schild war aufgestellt. Einige Tage später wurde unter anderem ein Bruch des drit­ten Lenden­wirbelkör­pers diag­nos­tiziert.

Da in diesem Fall der Arbeit­ge­ber die betriebliche Getränkev­er­sorgung aus­drück­lich in den Sozial­raum verortet hat­te, war dieser sein­er Risikosphäre zuzurech­nen. Dies schließt die Säu­berung und Reini­gung ein. Das Aus­rutschen der Arbeit­nehmerin auf dem von der beauf­tragten Reini­gungs­fir­ma gewis­cht­en Boden ist damit dem Gefahren­bere­ich des Betriebes zuzuord­nen. Nach Auf­fas­sung des Bun­dessozial­gerichts lag somit ein Arbeit­sun­fall vor.