Eine auf Ini­tia­tive des Kranken­haus­trägers beziehungsweise eines Wahlarztes getrof­fene Wahlleis­tungsvere­in­barung mit dem Inhalt, dass wahlärztliche Leis­tun­gen ohne beson­dere Bedin­gun­gen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes aus­ge­führt wer­den, ist unwirk­sam. Dies hat der Bun­des­gericht­shof (BGH) entsch­ieden.

Nach den Aus­führun­gen des BGH geht es dem Patien­ten bei Abschluss ein­er Wahlleis­tungsvere­in­barung in erster Lin­ie darum, sich die Leis­tung hochqual­i­fiziert­er Spezial­is­ten des Kranken­haus­es gegen ein zusät­zlich­es Ent­gelt „hinzuzukaufen“. Der Patient schließt eine Wahlleis­tungsvere­in­barung im Ver­trauen auf die her­aus­ge­hobene medi­zinis­che Kom­pe­tenz des Wahlarztes ab. Der Wahlarzt darf im Falle sein­er Ver­hin­derung die Kern­leis­tung auf einen Vertreter über­tra­gen, sofern er mit dem Patien­ten eine entsprechende Vere­in­barung wirk­sam getrof­fen hat.