Das Ober­lan­des­gericht Düs­sel­dorf hat entsch­ieden, dass Fes­ti­valbe­such­er gekaufte Token nicht zeitlich unbe­gren­zt zurück­geben kön­nen.

In dem entsch­iede­nen Fall war es auf dem Fes­ti­val­gelände unter­sagt, eigene Speisen oder Getränke mitzubrin­gen. Alle Einkäufe bei der Ver­anstal­tung mussten mit speziellen Token bezahlt wer­den. Diese waren auss­chließlich während des Fes­ti­vals erhältlich und kon­nten nur vor Ort an bes­timmten Kassen sowie nur zu fest­gelegten Zeit­en zurück­gegeben wer­den. Zudem war die Rück­er­stat­tung auf max. 50 € begren­zt. Nach Fes­ti­val­ende war eine Rück­gabe voll­ständig aus­geschlossen. Ein Ver­brauch­er­schutzver­band sah darin eine unangemessene Benachteili­gung der Besuch­er. Ins­beson­dere zum Ende der Ver­anstal­tung kön­nten viele ihre restlichen Token nicht mehr rechtzeit­ig ein­lösen, etwa weil sie abreisen müssten. Auch die betragsmäßige Begren­zung der Rück­gabe sei nicht gerecht­fer­tigt.

Das OLG Düs­sel­dorf fol­gte dieser Argu­men­ta­tion jedoch nicht. Die Regelun­gen sind klar und für die Besuch­er nachvol­lziehbar. Token sind auss­chließlich für die jew­eilige Ver­anstal­tung bes­timmt und ver­gle­ich­bar mit Wert­marken auf Volks­festen. Eine Rück­nahme nach Ver­anstal­tungsende würde einen erhe­blichen organ­isatorischen Aufwand verur­sachen. Die Begren­zung auf 50 € diene zudem dem Schutz vor Fälschun­gen.