Wird ein außer­halb von Geschäft­sräu­men geschlossen­er Ver­trag wider­rufen, hat der Ver­brauch­er grund­sät­zlich Wert­er­satz für diejeni­gen Dien­stleis­tun­gen zu leis­ten, die der Unternehmer bis zum Wider­ruf tat­säch­lich erbracht hat. Bei Werkverträ­gen umfasst dies jedoch nur solche Leis­tun­gen, die sich bere­its im Werk verkör­pert haben. Im vom Ober­lan­des­gericht Düs­sel­dorf entsch­iede­nen Fall ging es um den Wider­ruf eines Ver­trags über den Ein­bau eines indi­vidu­ell angepassten Trep­pen­lifts. Der Unternehmer hat­te zwar bere­its mit der Ver­tragsab­wick­lung begonnen, der Trep­pen­lift war jedoch noch nicht einge­baut. Vor­bere­i­t­ende Tätigkeit­en, wie die Her­stel­lung oder Anliefer­ung noch nicht mon­tiert­er Bauteile, stellen keine erbracht­en Leis­tun­gen im Sinne des Wert­er­satzes dar.

Das Gericht stellte zudem klar, dass der Wider­ruf auch bei indi­vidu­ell ange­fer­tigten Werken nicht aus­geschlossen ist. Erfol­gt der Wider­ruf nach Über­gabe des indi­vidu­ell hergestell­ten Werks, sind die emp­fan­genen Leis­tun­gen zurück­zugewähren: Der Unternehmer hat den Werk­lohn zu erstat­ten, der Ver­brauch­er das Werk zurück­zugeben. Ein Aus­gle­ich dafür, dass der Unternehmer das indi­vidu­ell hergestellte Werk nur eingeschränkt ander­weit­ig ver­w­erten kann, ist nicht vorge­se­hen.