Arbeit­ge­ber bes­timmter Wirtschafts­bere­iche haben die Beschäf­ti­gungsauf­nahme ihrer Arbeit­nehmer spätestens am ersten Arbeit­stag elek­tro­n­isch an die Daten­stelle der Renten­ver­sicherung zu melden.

Seit dem 1.1.2026 sind über die bis­lang verpflichteten Bere­iche hin­aus auch Beschäftigte sog. „plat­tform­basiert­er Liefer­di­en­ste“ spätestens am Tag der Arbeit­sauf­nahme anzumelden, außer­dem auch Beschäftigte im Friseur‑, Bar­ber- und Kos­metikgewerbe. Nicht mehr sofort­meldepflichtig sind Beschäftigte im Forstgewerbe sowie des Fleis­cher­handw­erks, z. B. Met­zger im Einzel­han­del. Für son­stige Beschäftigte der Fleis­chwirtschaft, z. B. Schlachthofmi­tar­beit­er, gilt die Sofort­meldepflicht aber weit­er.