Der Geset­zge­ber hat mit Wirkung vom 1.1.2025 die Besteuerung der Klei­n­un­ternehmen neu geregelt und an das EU-Recht angepasst. Dadurch kann es passieren, dass Steuerpflichtige, die von der Klei­n­un­ternehmer­regelung Gebrauch machen, auf­grund Umsatzüber­schre­itung im laufend­en Kalen­der­jahr zur Regelbesteuerung wech­seln müssen. Das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben vom 10.11.2025 zu damit ein­herge­hen­den Beson­der­heit­en beim Vors­teuer­abzug und dessen Hand­habung geäußert.

In Deutsch­land ansäs­sige Klei­n­un­ternehmen, die im laufend­en Kalen­der­jahr einen Jahre­sum­satz von 100.000 € nicht über­schre­it­en und im Vor­jahr einen Gesam­tum­satz von 25.000 € nicht über­schrit­ten haben, kön­nen ihre Umsätze umsatzs­teuer­frei stellen lassen. Sie zahlen also keine Umsatzs­teuer, kön­nen diese auch nicht ausweisen, dür­fen aber auch keine Vors­teuer gel­tend machen, wenn sie Rech­nun­gen ander­er Unternehmen erhal­ten.

Wer von der Klei­n­un­ternehmer­schaft zur Regelbesteuerung wech­selt, ist ab diesem Zeit­punkt grund­sät­zlich zum Vors­teuer­abzug berechtigt. Für Rech­nun­gen, die zu einem Zeit­punkt einge­gan­gen sind, als das Unternehmen noch ein Klei­n­un­ternehmen war, kommt es nach Auf­fas­sung des BMF darauf an, ob die in der Rech­nung aus­gewiese­nen Leis­tun­gen erst nach dem Wech­sel für dann regelbesteuerte Umsätze ver­wen­det wer­den. Bei einem umgekehrten Wech­sel von der Regelbesteuerung zur Klei­n­un­ternehmer­regelung kann es zu ein­er Vors­teuer­rück­forderung des Finan­zamtes kom­men.

Die Vors­teuer ist in bei­den Fällen grund­sät­zlich zu berichti­gen. In der Prax­is wird sich dies in der Regel bei Wirtschafts­gütern im oberen Preis­seg­ment auswirken, denn eine Vors­teuer­abzugs­berich­ti­gung find­et lediglich ober­halb von 1.000 € statt, wenn es sich um die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungskosten eines Wirtschaftsgutes han­delt, z. B. Maschi­nen oder Fuhrpark. 

Das BMF-Schreiben ist auf offene Fälle anzuwen­den. Wurde die Umsatzs­teuer­erk­lärung bis zum 10.11.2025 abgegeben, darf wahlweise die Altregelung angewen­det wer­den.