Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 10.12.2025 (wir hat­ten zu den bevorste­hen­den Entschei­dun­gen in der Jan­u­a­raus­gabe 2026 berichtet) in drei Ver­fahren die Revi­sio­nen der Steuerpflichti­gen zurück­gewiesen und die Vorschriften des Ertragswertver­fahrens als Grund­lage für die Berech­nung der Grund­s­teuer seit dem 1.1.2025 für das sog. „Bun­desmod­ell“ für ver­fas­sungskon­form erachtet.

Geklagt hat­ten drei Eigen­tümer aus Nor­drhein-West­falen, Berlin und Sach­sen. Die in Rede ste­hen­den Immo­bilien waren vor 1949 und 1995 gebaut, zwis­chen 54 und 70 m² groß, teil­weise ver­mi­etet, teil­weise selb­st­genutzt, gele­gen in ein­fach­er Wohn­lage von Berlin, ein­er säch­sis­chen Gemeinde sowie guter Wohn­lage von Köln. In allen drei Fällen han­delte es sich um Eigen­tumswoh­nun­gen. Die zuständi­gen Finanzämter hat­ten in allen Fällen auf Basis des Ertragswertver­fahrens die jew­eili­gen Grund­s­teuer­w­erte per 1.1.2022 berech­net. Die Kom­munen legten diese jew­eils bei den Grund­s­teuer­fest­set­zun­gen zugrunde. Die Ein­sprüche gegen die Grund­la­genbeschei­de der Finanzämter blieben erfol­g­los, eben­so die Klagev­er­fahren in erster Instanz vor den Finanzgericht­en. 

Die Finanzgerichte der ersten Instanz waren der Auf­fas­sung, dass die Bew­er­tungsregeln ver­fas­sungskon­form und die Berech­nun­gen der Grund­s­teuer­w­erte durch die jew­eili­gen Finanzämter zutr­e­f­fend seien. Die Kläger beriefen sich auf Ver­fas­sungsver­stöße gegen das Grundge­setz, welche sie auch im Revi­sionsver­fahren vor dem BFH weit­er­ver­fol­gten.

Die Kläger bemän­gel­ten neben ein­er Ermessen­sun­ter­schre­itung auf geset­zge­berisch­er Ebene ins­beson­dere die starken Typ­isierun­gen und Pauschalierun­gen, mit denen das Bun­desmod­ell arbeite. So werde keine real­itäts­gerechte Bew­er­tung erre­icht, wenn z. B. objekt‑, lage- und ausstat­tungs-spez­i­fis­che Beson­der­heit­en nicht aus­re­ichend berück­sichtigt wer­den wür­den. Dies bet­rifft ins­beson­dere Grund­stücks­größe und Alt­las­ten, zu groß gewählte Boden­richtwert­zo­nen, über die häu­fig unzure­ichende Daten­men­gen vor­lä­gen, zu stark pauschalierte Zu- und Abschläge der Miet­niveaustufen, die Art der Unter­schei­dung zwis­chen ein­fach­er und hochw­er­tiger Ausstat­tung. Auch werde ins­beson­dere in den Großstädten zu wenig unter­schieden, ob die Woh­nung in ein­er teuren Gegend oder einem sozialen Bren­npunkt liege. Die zur Berech­nung des Roher­trags des Grund­stücks herange­zo­ge­nen lan­de­sein­heitlichen Net­tokalt­mi­eten seien zu pauschal.

Der BFH hat klargestellt, dass das Grund­s­teuer-Refor­mge­setz nach sein­er Auf­fas­sung ver­fas­sungskon­form sei und der Bund ohne Ein­schränkung für die Geset­zge­bung zuständig sei. Auch liege keine Ermessen­sun­ter­schre­itung vor. Eine Geset­zge­bungskom­pe­tenz ent­falle etwa nicht deshalb, weil eine eingeräumte Gestal­tungsmöglichkeit vom Geset­zge­ber nicht voll­ständig aus­geübt werde. Der BFH sieht gemessen an den Vor­gaben des Bun­desver­fas­sungs­gerichts (BVer­fG) in den Vorschriften des Ertragswertver­fahrens keinen Ver­stoß gegen die Ver­fas­sung bzw. den all­ge­meinen Gle­ich­heitssatz. Der Geset­zge­ber habe seinen Spiel­raum bei der Abwä­gung nicht über­schrit­ten. Die mit dem Bew­er­tungskonzept ver­fol­gten Ziele wer­den erre­icht, die damit ver­bun­de­nen Ungle­ich­heit­en durch Typ­isierung, Gen­er­al­isierung und Pauschal­isierung seien hinzunehmen, solange sie sich am Regelfall ori­en­tieren, was vor­liegend der Fall ist. Der Geset­zge­ber ist dem­nach nicht gehal­ten, allen Beson­der­heit­en durch Son­der­regelun­gen Rech­nung zu tra­gen. Prak­tik­a­bil­ität­ser­wä­gun­gen kann vor Genauigkeit der Vor­rang eingeräumt wer­den, um die Fest­set­zung und Erhe­bung ein­er Steuer hand­hab­bar zu hal­ten. Eine Abwe­ichung von 30 % nach oben oder unten, gemessen am Durch­schnittswert bei der Typ­isierung zur Ermit­tlung des Boden­richtwerts, ist grund­sät­zlich hinzunehmen, da die durch­schnit­tlichen Boden­richtwerte durch Kauf­preise und gutachter­liche Tätigkeit ermit­telt wer­den. Es ist nicht möglich, jedes einzelne Grund­stück wert­mäßig indi­vidu­ell im Rah­men der Boden­richtwert­er­mit­tlung zu erfassen.

Auch die pauschalierten Miet­niveaustufen nach Net­tokalt­mi­eten führen bei der Wert­berech­nung nach dem Ertragswertver­fahren zu kein­er ver­fas­sungswidri­gen Ungle­ich­be­hand­lung. Die vorhan­dene Ungle­ich­be­hand­lung ist hinzunehmen. Der Geset­zge­ber hat das legit­ime Ziel, den Grund­s­teuer­vol­lzug möglichst automa­tisiert durchzuführen. Dass keine Lage­un­ter­schei­dung zwis­chen einzel­nen Orts- oder Stadt­teilen gemacht werde, führe dazu, dass durch­schnit­tlich für Woh­nun­gen in schlecht­en Lagen ein zu hoher, für Woh­nun­gen in guten Lagen ein zu niedriger Ertragswert ange­set­zt wer­den könne. Da aber bere­its nach Bele­gen­heit inner­halb eines Bun­des­lan­des, nach Net­tomi­ete je Quadrat­meter Wohn­fläche, Gebäudeart, Bauart sowie ins­ge­samt 45 unter­schiedlichen Para­me­tern bew­ertet werde, sei das hinzunehmen. Eine Unter­schei­dung bei Boden­richtwerten inkludiere auch zu einem gewis­sen Teil den Lage­fak­tor.

Steuerpflichti­gen bleibt bei ein­er Abwe­ichung von 40 % und mehr die Möglichkeit des Nach­weis­es eines niedrigeren Wertes. Weit­er­hin kön­nte die Grund­s­teuer zum Teil erlassen wer­den, wenn der nor­male Roher­trag um mehr als 50 % gemindert ist und der Eigen­tümer dies nicht zu vertreten hat.

In einem der Revi­sionsver­fahren beim BFH war die Revi­sion ver­fahren­srechtlich teil­weise begrün­det, da die Klägerin neben dem Bescheid über den Grund­s­teuer­w­ert auch gegen den Fol­gebescheid (Grund­s­teuer­mess­bescheid) geklagt hat­te und das erstin­stan­zliche Finanzgericht diese als unzuläs­sig ver­wor­fen hat­te. Tat­säch­lich war die Klage ver­fahren­srechtlich zuläs­sig, allerd­ings unbe­grün­det. Im Ergeb­nis ändert sich für jene Klägerin nichts.

Ob gegen die Entschei­dun­gen noch Ver­fas­sungs­beschw­er­den erhoben wer­den kön­nen, bleibt abzuwarten. Der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund haben eine Ver­fas­sungs­beschw­erde nach Prü­fung der voll­ständi­gen Urteile angekündigt. 

Keine Kon­se­quen­zen hat das Urteil für Bürg­erin­nen und Bürg­er in Baden-Würt­tem­berg, Bay­ern, Ham­burg, Hes­sen und Nieder­sach­sen. Zum Län­der­mod­ell Baden-Würt­tem­berg ist für April 2026 eine mündliche Ver­hand­lung angekündigt.