Die vom Ober­lan­des­gericht Düs­sel­dorf her­aus­gegebene „Düs­sel­dor­fer Tabelle“ wurde zum 1.1.2026 geän­dert. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarf­ssätze min­der­jähriger und volljähriger Kinder ange­hoben wor­den. Außer­dem sind die Anmerkun­gen zur Tabelle um Regelun­gen des angemesse­nen Selb­st­be­halts bei der Inanspruch­nahme von Kindern auf Elter­nun­ter­halt und von Großel­tern auf Enkelun­ter­halt ergänzt wor­den. 

Die in der Tabelle aus­gewiese­nen Richt­sätze sind Erfahrungswerte, die den Lebens­be­darf des Kindes aus­gerichtet an den Lebensver­hält­nis­sen der Eltern und an seinem Alter auf der Grund­lage durch­schnit­tlich­er Leben­shal­tungskosten typ­isieren, um so eine gle­ich­mäßige Behand­lung gle­ich­er Lebenssachver­halte zu erre­ichen.

Zum 1.1.2026 betra­gen die Regel­sätze bei einem Net­toeinkom­men des/der Unter­halt­spflichti­gen bis 2.100 €:

  • 486 € für Kinder von 0 – 5?Jahren
  • 558 € für Kinder von 6?– 11 Jahren
  • 653 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 698 € für Kinder ab 18 Jahren.

Die Sätze steigen mit höherem Einkom­men um bes­timmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befind­et sich auf der Inter­net­seite des Ober­lan­des­gerichts Düs­sel­dorf unter
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnel­lzu­griff – Düs­sel­dor­fer Tabelle.