Wer von sein­er Bau­genehmi­gung abwe­icht, riskiert im schlimm­sten Fall den kom­plet­ten Abriss. Damit ein Bauw­erk noch als das ursprünglich genehmigte Vorhaben gilt, müssen die wesentlichen Merk­male unverän­dert bleiben. Zu diesen Merk­malen gehören vor allem Stan­dort, Grund­fläche, Bau­vol­u­men, Zweck, Höhe, Dachform und das äußere Erschei­n­ungs­bild.

Ändern sich diese Punk­te, kommt es darauf an, wie stark die Änderun­gen sind und ob sie wesentliche Auswirkun­gen haben. Maßge­blich ist, ob durch die Änderun­gen neue rechtliche Fra­gen entste­hen oder Inter­essen betrof­fen sind, die bei der Genehmi­gung bish­er keine Rolle spiel­ten.

Wand­höhen sind beson­ders wichtig. Denn wer­den die Wände höher oder niedriger gebaut als genehmigt, lässt sich das nicht ohne großen Aufwand und mas­sive Ein­griffe in die Gebäud­e­struk­tur kor­rigieren. Deshalb ist eine Abwe­ichung bei der Wand­höhe fast immer entschei­dend.

Ein Teilabriss statt voll­ständi­ger Besei­t­i­gung ist nur möglich, wenn man dadurch einen weit­ge­hend legalen Zus­tand her­stellen kann. Reicht ein Teil­rück­bau nicht aus, um das Bauw­erk im Wesentlichen genehmi­gungskon­form zu machen, darf die Behörde den kom­plet­ten Abriss ver­lan­gen.