Hat ein Mieter aus dem Mietver­hält­nis einen fäl­li­gen Gege­nanspruch gegen den Ver­mi­eter, etwa auf Besei­t­i­gung eines Man­gels (z. B. Reparatur der Heizung), kann er die geschuldete Leis­tung in angemessen­em Umfang bis zur Bewirkung der ihm zuste­hen­den Leis­tung zurück­be­hal­ten (Zurück­be­hal­tungsrecht). Voraus­set­zung hier­für ist stets ein fäl­liger Gege­nanspruch des Schuld­ners gegen den Gläu­biger.

Diese Grund­sätze lassen sich jedoch nicht auf das Ver­hält­nis zwis­chen Woh­nung­seigen­tümer und der Gemein­schaft der Woh­nung­seigen­tümer (GdWE) über­tra­gen.

Aus dem Anspruch eines Woh­nung­seigen­tümers gegen die GdWE auf Erstel­lung der Jahresabrech­nun­gen kann jedoch gegenüber dem Anspruch der GdWE auf Zahlung der auf der Grund­lage des Wirtschaft­s­plans fest­gelegten Vorschüsse und der beschlosse­nen Rück­la­gen kein Zurück­be­hal­tungsrecht hergeleit­et wer­den. Dementsprechend kön­nen Woh­nung­seigen­tümer laufende Haus­geldzahlun­gen nicht mit der Begrün­dung ver­weigern, dass Jahresabrech­nun­gen ausste­hen.

Die in einem Wirtschaft­s­plan aus­gewiese­nen Vorschüsse sollen zur Ver­wal­tung des Gemein­schaft­seigen­tums in dem betr­e­f­fend­en Wirtschaft­s­jahr tat­säch­lich zur Ver­fü­gung ste­hen. Es han­delt sich um das zen­trale Finanzierungsin­stru­ment der GdWE. Die laufend­en Vorauszahlun­gen gewährleis­ten, dass die für die Bewirtschaf­tung der Anlage notwendi­gen Mit­tel bere­it­ste­hen.

Ein Zurück­be­hal­tungsrecht kön­nte alle Woh­nung­seigen­tümer dazu ver­leit­en, die Vorschüsse wegen ausste­hen­der Jahresabrech­nun­gen nicht zu zahlen. Dann wäre der Gemein­schaft die finanzielle Grund­lage für das betrof­fene Wirtschaft­s­jahr ent­zo­gen. Sie wäre dem­nach in ihrer Hand­lungs­fähigkeit stark beschränkt. Bei Zahlungsaus­fällen kann etwa eine Ver­sorgungssperre dro­hen, der Ver­sicherungss­chutz kann gefährdet wer­den und Verzugszin­sen kön­nen anfall­en. Aus diesem Grund ist auch die Aufrech­nung durch den Woh­nung­seigen­tümer grund­sät­zlich aus­geschlossen und nur aus­nahm­sweise zuläs­sig.