Das Lan­desar­beits­gericht Hamm hat entsch­ieden, dass die Vor­lage ein­er online erwor­be­nen Arbeit­sun­fähigkeits­bescheini­gung ohne jeglichen Arztkon­takt eine frist­lose Kündi­gung recht­fer­ti­gen kann. Entschei­dend ist dabei weniger, ob der Arbeit­nehmer tat­säch­lich arbeit­sun­fähig war, son­dern ob er mit der Bescheini­gung den Ein­druck erweck­te, die Arbeit­sun­fähigkeit wurde ärztlich fest­gestellt.

In dem Fall aus der Prax­is hat­te ein Arbeit­nehmer für mehrere Tage eine kostenpflichtig über eine Inter­net­plat­tform bezo­gene AU ein­gere­icht, die allein auf einem Frage­bo­gen beruhte. Dabei fand wed­er ein per­sön­lich­er, ein tele­fonis­ch­er oder ein dig­i­taler Kon­takt zu einem Arzt statt. Gle­ich­wohl war die Bescheini­gung optisch an den sog. „gel­ben Schein“ angelehnt und enthielt For­mulierun­gen, die eine ärztliche Fest­stel­lung sug­gerierten. Der Arbeit­ge­ber zahlte zunächst Ent­gelt­fort-zahlung, kündigte jedoch frist­los, nach­dem Zweifel an der Bescheini­gung aufka­men.

Das Gericht sah darin einen schw­eren Ver­trauens­bruch und eine erhe­bliche Pflichtver­let­zung. Eine Abmah­nung musste nicht erfol­gen, weil die Täuschung über das Zus­tandekom­men der AU das Ver­trauensver­hält­nis nach­haltig zer­stört hat­te.