Der geset­zliche Min­dest­lohnanspruch kann durch die Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens nicht er-füllt wer­den. Das Min­dest­lohnge­setz ver­langt eine Zahlung von Geld. Ein Fir­men­wa­gen kann nicht zur Erfül­lung der Min­dest­lohnpflicht angenom­men wer­den.

Ein Arbeit­ge­ber muss also zusät­zlich zu den wegen Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens bere­its entrichteten Sozialver­sicherungs­beiträ­gen auch Beiträge auf den geset­zlichen Min­dest­lohn zahlen, da durch die Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens der Min­dest­lohnanspruch nicht erfüllt wird. Mit sein­er vom Gesetz ange­ord­neten Entste­hung wer­den hier­auf Sozialver­sicherungs­beiträge fäl­lig. Diese sind nicht durch die wegen der Über­las­sung des Fir­men­wa­gens bere­its gezahlten Beiträge abge­golten.

So hat bere­its das Bun­de­sar­beits­gericht 2016 entsch­ieden, dass der Anspruch auf den geset­zlichen Min­dest­lohn erst erfüllt ist, wenn die für den Kalen­der­monat gezahlte Brut­tovergü­tung den Betrag erre­icht, der sich aus der Mul­ti­p­lika­tion der Anzahl der in diesem Monat tat­säch­lich geleis­teten Arbeitsstun­den mit dem geset­zlichen Min­dest­lohn ergibt.